Sie sind bei Borbet beschäftigt  und haben nun die Kündigung erhalten? Keine Panik! Wir haben die Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung erhalten?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten,  müssen Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam. Also beeilen!

Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird geprüft, ob die Kündigung unwirksam ist. Es gibt viele Gründe warum eine Kündigung, die zunächst berechtigt erscheint, dann doch unwirksam ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, Borbet bei der Sozialauswahl Fehler gemacht hat oder keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde.

Gibt es eine Sammelklage gegen Borbet?

Nein, leider nicht. Sie müssen selbst tätig werden (oder Ihr Anwalt). Dazu beraten wir Sie gerne.

Wie lange dauert ein Kündigungsschutzverfahren?

Dies kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein erster Gerichtstermin (Gütetermin) findet laut Gesetz innerhalb weniger Wochen statt. Ziel ist, dass bereits in diesem Termin eine Einigung erzielt wird. Kann keine Einigung geschlossen werden, läuft das Verfahren weiter. Dies kann dann einige Monate dauern.

Hast du eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz?

Super! Dann brauchen Sie sich über die Kosten keine Gedanken zu machen, denn diese werden in der Regel von der Versicherung getragen. Wir unterstützen Sie auch hier sehr gerne: unser Team übernimmt die gesamte Korrespondenz (von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung) mit Ihrer Versicherung.

Sie haben keine Rechtsschutzversicherung?

Lassen Sie sich davon nicht abschrecken. Wir beraten Sie gerne wie sich trotzdem eine Klage für Sie realisieren lässt und versuchen gemeinsam eine passende Lösung für Sie zu finden. Wenn Sie sich zunächst einmal beraten lassen wollen, belaufen sich die Kosten einer solchen Erstberatung auf 150,00 EUR. Sofern wir Sie außergerichtlich oder gerichtlich vertreten sollen, bestimmen sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!

Sollte Borbet Ihnen nicht kündigen, sondern einen Aufhebungsvertrag anbieten, ist besondere Vorsicht geboten. Denn haben Sie einen solchen Vertrag einmal unterschrieben, gibt es keine Möglichkeit mehr, hiergegen vorzugehen. Außerdem verhängt die Agentur für Arbeit in diesen Fällen regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen, in der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.

Meldung bei der Arbeitsagentur innerhalb von drei Werktagen: Nicht vergessen!

Sie müssen sich spätestens 3 Werktage nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur melden.

Sie haben noch weitere Fragen? Zögern Sie nicht uns anzusprechen! 

Vereinbare jetzt  einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


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