Die Provision ist eine erfolgsbezogene Vergütungsform. Sie charakterisiert sich dadurch, dass eine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Verträgen mit dem Unternehmen gezahlt wird. Gemäß § 84 HGB (Handelsgesetzbuch) ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln. Er kann im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Die konkrete Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf Provisionsbasis bedarf einer individual- oder kollektivrechtlichen Grundlage, die an den konkreten Verkaufserfolg des einzelnen Arbeitnehmers anknüpfen.

Arbeitnehmer können auch in Form von Provisionen bezahlt werden. Zum Beispiel haben die Verkaufsangestellten neben ihren Festgehalt (dem „Fixum“), meist auch einen Anspruch auf Provision als variable Vergütungskomponente. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Arbeitnehmers ist, dass zum Zeitpunkt der provisionspflichtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers ein Arbeitsverhältnis mit Provisionszusage besteht.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können die Provision als Vergütung auch ohne Fixum oder eine Provisionsgarantie vereinbaren. Wenn von vorneherein absehbar ist, dass der Arbeitnehmer aus den Provisionen keinen angemessenen Verdienst erreichen kann, hält diese vertragliche Vereinbarung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ab 1.1.2015 darf der gesetzliche Mindestlohn nach dem geltenden MiLoG ohnehin nicht unterschritten werden. Grundsätzlich kann eine Vergütung nur auf Provisionsbasis ohne Garantieeinkommen im Rahmen der Vertragsfreiheit aber zulässig vereinbart werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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