Gemäß § 49 HGB (Handelsgesetzbuch) ermächtigt die Prokura den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Gesamtprokura ist möglich nach § 48 HGB, wenn lediglich die Erteilung der Prokura an mehrere Personen zulässig ist und sie gemeinschaftlich vertreten werden kann.

Prokuristen – Arbeitsrechtliche Stellung
  • Der Prokurist ist leitender Angestellter wenn „die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist“, § 5 Abs. 3 Nr.2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Im Sinne des § 5 BetrVG und des § 14 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) ist jedenfalls der sogenannt Titularprokurist auch leitender Angestellter, wenn er eine Stellung einnimmt, die der eines Geschäftsführers oder Betriebsleiters ähnlich ist: er ist berechtigt zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern.
  • Der Prokurist hat Kündigungsbefugnis. Auch wenn der Prokurist es versäumt, seinem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen – wie das § 51 HGB (Handelsgesetzbuch) vorschreibt – und eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, kann er in Vertretung seines Arbeitgebers eine gültige Kündigung aussprechen.

Die Prokura umfasst alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Der zu kündigende Arbeitnehmer ist durch die Eintragung und Bekanntmachung der Prokura im Handelsregister als „von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt“ im Sinne des § 174 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

  • Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist, nach § 49 Abs. 2 HGB nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt wurde.
Widerruf der Prokura

Ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, gemäß § 52 HGB, ist die Prokura jederzeit widerruflich. Ein Anspruch auf Wiedererteilung der Prokura besteht nicht. Das Gesetz spricht nur verkürzt davon, dass in den Rechten und Pflichten des Arbeitsverhältnisses im Innenverhältnis keine Änderungen eintreten sollen. Soweit nicht ausnahmeweise Rechtfertigungsgründe für eine dem Widerruf entsprechende Änderungskündigung bestehen, auch wenn der Widerruf der Prokura handelsrechtlich zulässig ist, bleibt es dabei, dass es sich hierbei um ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers handelt. Die Entziehung der Prokura stellt eine einseitige Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen dar, wenn die Stellung als Prokurist arbeitsvertraglich vereinbart ist. Diese Stellung könnte nur im Wege der Änderungskündigung durchgesetzt werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.

 


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