Praktikant ist, wer sich einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung unterzieht, für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen. Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund, wenn der Praktikant eine systematische Berufsausbildung für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken benötigt.

Praktikanten – Unterscheidung
  • Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
  • Volontär ist, wer zum Zwecke der Ausbildung für den Arbeitgeber tätig wird, aber keinen anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt.
  • Auszubildende ist wer im Handel, Gewerbe und Handwerk eine Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf angestrebt. Für die Erreichung des Berufsziels ist er mitverantwortlich.
  • Werkstudenten werden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Die entgeltliche Arbeitsleistung vordergründiger Zweck, nicht die Ausbildung.
  • Bei Schülerpraktikanten Kommt weder ein Ausbildung- noch ein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsinhaber zustande. Der Einsatz der Schülerpraktikanten soll zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der Arbeits- und Berufswelt führen, um den Schülern ihre Ausbildung- und Berufswahl zu erleichtern.
  • Fachhochschul- und Hochschulpraktikanten sind keine Auszubildenden, wenn sie im Rahmen ihres Studiums in Betrieben eine dem Studienziel dienende praktische Ausbildung erhalten. Wenn die Studenten in einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung zu dem Betriebsinhaber stehen, liegt ein Arbeitsverhältnis vor.
  • Ein Betriebspraktikum zur beruflichen Fortbildung soll ermöglichen, bereits vorhandene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. Im Einzelfall muss man prüfen, ob das Praktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden ist.
Praktikant – Anspruch auf Mindestlohn

Nach § 1 Abs 2 MiLoG (Mindestlohngesetz), hat „jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“

Praktikanten haben gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs 2 MiLoG Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausgenommen sind Pflichtpraktika in Rahmen einer Schul-, Ausbildung- oder Studienordnung, Kurzpraktika zur Orientierung, Berufs- oder Hochschulbegleitende Praktika.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


Beitrag teilen