Im Falle der Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer zunächst die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Nach sechs Wochen endet der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Arbeitnehmer kann für den Zeitraum danach seinen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse realisieren. Der Krankengeldanspruch besteht vom ersten Tag der Erkrankung an, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit durch grobes eigenes Verschulden verursacht hat. Die Entgeltfortzahlung wird in diesem Fall durch den Arbeitgeber von vorneherein nicht geschuldet.

Gemäß § 49 SGB V (Sozialgesetzbuch – 5. Buch) ruht der Anspruch auf Krankengeld soweit und solange der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Kommt der Arbeitgeber seiner Entgeltfortzahlungsverpflichtung nicht nach, muss die Krankenkasse Krankengeld auch für den Zeitraum der Erkrankung erbringen. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers geht kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Krankenkasse über. Nach § 115 X SGB wird die Krankenkasse Inhaberin der Entgeltfortzahlungsansprüche und kann diese aus eigenem Recht gegen den Arbeitgeber geltend machen und notfalls arbeitsgerichtlich durchsetzen. Der Abs 1 des § 115 SGB besagt, dass der Arbeitgeber soweit er den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen übergeht.

Geleistete Enmalzahlungen gehen zeitanteilig bezogen auf die Zeiträume des Sozialleistungsbezugs über.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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