Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig vor jeder mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung informieren. Der Arbeitgeber muss auch eine Beratung mit dem Betriebsrat abhalten über die Umsetzung der Betriebsänderung und die mit ihrer Durchführung verbundenen personellen Maßnahmen. Mit der Beratung sollen die Interessen des Arbeitgebers an einer wirtschaftlichen Führung des Betriebs mit denen der Arbeitnehmer an der Erhaltung ihrer Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen ausgeglichen werden. Der Interessenausgleich stellt eine unternehmerische Maßnahme dar, die  insbesondere greift, wenn ein Sozialplan nicht erzwungen werden kann.

Die Betriebsparteien können im Interessenausgleich feststellen, dass  eine Einigung über die dort beschriebene von Arbeitgeber geplante Maßnahme in der Sache  nicht möglich war und vereinbaren, dass das Interessenausgleichsverfahren damit abgeschlossen sein soll. Die Aufgabe des Sozialplanes ist es, die dennoch entstehenden Nachteile zu mildern oder aufzufangen, wenn Arbeitnehmer trotz Betriebsänderung nicht entlassen, sondern an anderer Stelle des Unternehmens weiterbeschäftigt werden.

Der Interessenausgleich ist schriftlich niederzulegen und von Arbeitgeber und Betriebsrat auf einer Urkunde zu unterschreiben Beim Interessenausgleich ist die Wahrung der Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung.

Jede einzelne Betriebsänderung erfordert einen neuen Interessenausgleich. Der Betriebsrat kann auf einem Interessenausgleich nicht wirksam verzichten. Er nimmt dieses Mitbestimmungsrecht nicht im Eigeninteresse, sondern im Interesse aller Arbeitnehmer eines Betriebes wahr.

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Will er der Verpflichtung entgehen, muss der Arbeitgeber den Interessenausgleich versuchen.

Bei Insolvenz ist der Insolvenzverwalter selbst zum Interessenausgleich verpflichtet, wenn die Betriebsänderung eine zwangsläufige Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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