Hochkomplexe, schwierige Aufgaben, die nur durch das Netzwerk der User, Spezialwissen und Ideenreichtum lösbar sind oder eine Vielzahl von Teilaufgaben, können beim Crowdsourcing gehandelt werden. Crowdsourcing bezeichnet die Auslagerung traditionell interner Teilaufgaben über eine Internetplattform an eine Gruppe freiwilliger User (die“Crowdworker“), die in Zusammenarbeit oder wettbewerbsorientiert an Lösungen arbeiten. Das Crowdsourcing kann entweder extern oder intern im Unternehmen mit festgestellten Mitarbeitern erfolgen,  möglich ist auch eine Kombination beider Formen.

Die typischen Dienstleistungsaufträge sind vielfältig und umfassen beispielsweise Textkorrekturen, Programmiertätigkeiten, aber auch medizinische Beratung. Da Kapazitäten rund um den Globus ausgeschöpft werden können, sind Tages- und Nachtzeiten kein Hindernis. Ist der externe Crowdworker selbstständig, findet das Arbeitsrecht keine Anwendung.

Die Geltung ausländischen Rechts kann vereinbart werden. Die freie Rechtswahl findet bei einem Inlandsbezug jedoch eine Einschränkung. Abweichungen ergeben sich, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, und der Crowdworker als Arbeitnehmer einzuordnen ist. Dann ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Arbeitsort hat.

Die Abgrenzung von selbstständigen und abhängig beschäftigten Crowdworkern ist auch für das zuständige Gericht maßgeblich. Im Rahmen einer Selbstständigkeit sind Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten eines EU-Mitgliedsstaates möglich. Ohne eine solche Vereinbarung ist der Sitz des Auftraggebers entscheidend.

Wie ein Crowdworker rechtlich eingeordnet wird, entscheidet darüber, ob seine Arbeit der Sozialversicherungspflicht unterliegt und die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften angewendet werden. Handelt es sich bei denjenigen, die  Crowdsourcing Dienstleistungen anbieten um Selbständige, kommt eine Versicherungs- und Beitragspflicht nur dann in Betracht, wenn das deutsche Recht:

  • für selbständig Tätige ausnahmsweise Versicherungspflicht anordnet;
  • das Rechtsverhältnis dem deutschen Recht unterfällt, weil die Dienstleistung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs erbracht oder europäisches oder internationales Recht die Geltung deutschen Recht anordnet.

Crowdworking unterfällt grundsätzlich dem Schutz- und Interessenbereich des Betriebsrats, dieser hat beim internem Crowdsourcing die Mitbestimmungsrechte. Wird erstmals im größeren Umfang auf Crowdworking umgestellt, löst das Informationsrechte aus – sowohl gegenüber einem eventuell bestehenden Wirtschaftsausschuss als auch gegenüber dem Betriebsrat. Beim externen Crowdsourcing können Mitbestimmungsrechte bei der Festlegung des Anteils der Fremdfirmenmitarbeiter entstehen. Erfährt der Betriebsrat von einer geplanten Umstellung auf externes Crowdworking, liegt es nahe, dass er von seinem Beratungsrecht Gebrauch macht. Der Arbeitgeber muss sich mit ihm über die Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Arbeitsplätze beraten und eine Ablehnung begründen. Der Transfer von Aufgaben auf Crowdworker kann dazu führen, dass die Betriebsorganisation geändert und grundlegend neue Arbeitsmethoden eingeführt werden und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ausgelöst wird.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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