Ausländer ist jeder, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Voraussetzungen für das Ausländeraufenthalsrecht und das Ausländerbeschäftigungsrecht sind zum 1.1.2005 umfassend reformiert worden.

EU-Bürger haben Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland ohne Visum und ohne Aufenthaltserlaubnis. Sie sind berechtigt als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche, zur Berufsausbildung oder zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sich in Deutschland aufzuhalten.

Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, dürfen eine Beschäftigung nur mit der Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und dürfen nur vom Arbeitgeber beschäftigt werden, wenn dies ein Aufenthaltstitel erlaubt. Aus dem Aufenthaltstitel  muss sich ergeben, ob und in welchem Umfang ausländische Arbeitnehmer im Inland eingesetzt werden dürfen. Für die Einreise in die BRD benötigen Nicht-EU-Ausländer einen gültigen Pass oder Passersatz, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Zahlreiche internationale Abkommen enthalten Sondervorschriften über das Arbeitsgenehmigungsrecht.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Ausnahmen bestimmen, in denen eine Genehmigung der BA nicht erforderlich ist. Die Genehmigungspflicht stellt dies für zahlreiche Personengruppe frei: hochqualifizierte, leitende Angestellten, Hochschulabsolventen, Schul- und Hochschullehrer, Journalisten und Korrespondenten. Zum 01.08.2012 ist die sogenannte Blue-Card-Regelung in Kraft getreten, mit welcher der erleichterte Zugang von qualifizierten Ausländern ermöglicht wird.

Die Besteuerung ausländischer Arbeitnehmer erfolgt unabhängig von den Vorgaben des Zuwanderungsgesetzes. Hier kann  der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein.

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer gilt als inländischer Arbeitgeber, wenn er im Inland eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat. Für die Einbehaltung der Lohnsteuer seiner Leiharbeitnehmer hat ein ausländischer Verleiher auch dann die gleichen Pflichten wie ein inländischer Arbeitgeber zu erfüllen, wenn er selbst nicht inländischer Arbeitgeber ist.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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