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Der Begriff „Arbeitsunfähigkeit“ findet immer dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Nicht eine Krankheit, sondern erst eine darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit begründet Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers im Krankheitsfall.

Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn es aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung negative Folgen erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

Pflichten bei einer Arbeitsunfähigkeit

Im Fall der Erkrankung haben die Arbeitnehmer zwei Pflichten. Sie müssen zum einen den Arbeitgeber über die eingetragene Arbeitsunfähigkeit informieren, zum anderen den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit beibringen. Die Anzeige der Erkrankung hat am ersten Tag der Erkrankung, und zwar zu Arbeitsbeginn (bzw in den ersten Arbeitsstunden), durch mündliche telefonische, gegebenenfalls telegrafische Mitteilung oder per Fax, SMS, E-Mail oder durch Angehörige und Arbeitskollegen zu erfolgen. Tut er dieses nicht, kann ihm ein sogenanntes „Schuldhaftes Zögern“ vorgeworfen werden, welches bei Wiederholung zu Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar zur Kündigung führen kann.

Eine Arbeitsunfähigkeit in schriftlicher Form (die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auf der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angegeben ist) kann ausschließlich von einem Arzt oder Zahnarzt festgestellt werden. Jeder Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, im Falle einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung am auf den ersten Erkrankungstag folgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Allerdings ist der Arbeitgeber jederzeit berechtig bei nicht länger als drei Kalendertagen schon vom ersten Krankheitstag an eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Liegt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, hat der Arbeitgeber das Recht, eine Abmahnung auszusprechen. Falls der Arbeitnehmer weiterhin weder ein Attest vorlegt noch seine Arbeit wieder aufnimmt, wird dies als eine Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht gewertet und kann mit einer fristlosen Kündigung seitens des Arbeitgebers geahndet werden. Bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit wird immer nur Bezug auf jene Tätigkeit genommen, welche der Betroffene vor seiner Erkrankung ausgeübt hat, und nicht etwa auf mögliche andere (leichtere) Tätigkeiten.

Krankheitsfall im Urlaub

Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, so entbehrt in dies nicht von seiner Anzeige- und Nachweispflicht. Dies kann sowohl telefonisch als auch via Fax oder E-Mail geschehen. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer zusätzlich verpflichtet, seinem Arbeitgeber seine Adresse am Urlaubsort mitzuteilen. Atteste, die von Ärzten im Ausland ausgestellt werden, müssen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, und nicht etwa nur eine Erkrankung.

Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunfähig geschrieben, so berechtigt ihn dies nicht zu einer Verlängerung seines Urlaubs, wobei die Tage seiner ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht auf seinen ihm zustehenden Urlaub angerechnet werden dürfen.

Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung und Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung knüpfen an das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit an.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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