Der Streik ist das zentrale Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmerseite. Der Begriff Arbeitskampf kennzeichnet einen Interessenkonflikt zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Lohnverhandlungen oder andere Arbeitsbedingungen, der überwunden werden soll. Der Streik wird definiert als vorübergehende, planmäßige Arbeitsniederlegung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zieles.

In der Regel findet ein Arbeitskampf nur dann statt, wenn vorangegangene Verhandlungen gescheitert sind.

Ein Arbeitskampf muss sich im Rahmen der sonstigen Rechtsordnung halten und darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Arbeitskämpfe im öffentlichen Dienst sind rechtswidrig, soweit sie gegen das Beamtenrecht verstoßen.

In einem Arbeitskampf treten nach deutschem Recht als Parteien die Gewerkschaft auf Arbeitnehmer- und die Geschäftsleitung oder ein Arbeitgeberverband auf Arbeitgeberseite in den Kampf.

Erste Grenze des Streikrechts ist seine Bindung an ein tariflich regelbares Ziel. Es müssen mit dem Streik also Regelungen angestrebt werden, die in einem Tarifvertag so auch vereinbart werden dürfen. Dies sind, neben den Regelungen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen, auch betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Ein tariflich nicht regelbares Ziel liegt dagegen grundsätzlich bei politisch motivierten Streiks vor.

Um die Rechtmäßigkeit eines Streiks festzustellen, gibt es nur wenige verfassungsrechtliche Vorgaben und rechtliche Grundsätze. Die Verantwortung für das Arbeitskampfrecht tragen die Arbeitsgerichte, die in der Regel im Wege des einstweiligen Rechtschutzes darüber entscheiden. Grundsätzlich ist die vorübergehende Niederlegung der Arbeit, als Mittel des Arbeitskampfs zur Durchsetzung eines kollektiven Interesses zulässig. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Er darf nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen
  • er muss von einer Gewerkschaft geführt werden,
  • und nicht die Friedenspflicht oder eine Schlichtungsvereinbarung brechen

Arbeitskämpfe müssen unter dem obersten Gebot der Verhältnismäßigkeit stehen. Arbeitskämpfe dürfen nur dann geführt werden, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Kampfziels geeignet, erforderlich und angemessen sind. Die wirtschaftlichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen und das Gemeinwohl darf nicht offensichtlich verletzt werden. Ein Streik darf immer nur das letzte Mittel, also „ultima ratio“ zur Durchsetzung der eigenen Interessen sein.

Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob es das angestrebte Ziel überhaupt rechtfertigt einen Streik in der geplanten Intensität durchzuführen. Erst wenn ein sogenanntes evidentes Missverhältnis gegeben ist, kann das Übermaßverbot verletzt sein und der Arbeitskampf ist als unverhältnismäßig einzustufen.

Da nur Gewerkschaften in der Lage sind, Tarifverträge abzuschließen, ist diese Voraussetzung der gewerkschaftlichen Organisation logische Konsequenz der erstgenannten Bedingung. Ein Streik gilt dann als gewerkschaftlich organisiert, wenn der Streik gewerkschaftlich beschlossen und dieser Streikbeschluss verbunden mit dem Streikaufruf dem Arbeitgeber, der bestreikt werden soll, zusammen mit dem Streikziel mitgeteilt wurde.

Wird ein Tarifvertrag abgeschlossen, so vereinbaren die Parteien darin grundsätzlich eine sogenannte Friedenspflicht. Diese besagt, dass die Tarifvertragsparteien während der Laufzeit des Tarifvertrags nicht im Wege des Arbeitskampfes versuchen werden, die getroffenen Regelungen zu verändern. So darf während der Laufzeit eines Tarifvertrags nicht zum Streik aufgerufen werden, um übertarifliche Löhne für die Arbeitnehmer zu erreichen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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