Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Entgeltzahlung für gelieferte Leistung des Arbeitnehmers. Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird grundsätzlich in Geld vorgenommen, aber sie kann sich in verschiedenen Formen vollziehen: es sind auch Naturalbezüge und geldwerte Leistungen möglich.

Der Arbeitsvertrag ist die Anspruchsgrundlage. Maßgebend ist darüber hinaus ein Tarifvertrag, soweit Tarifbindung besteht. Der Arbeitsentgeltanspruch kann sich ferner aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz hat eine zentrale Rolle als Anspruchsgrundlage. Die Vereinbarungen, die gegen ein Benachteiligungsverbot verstoßen, sind vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz untersagt. Dazu gehört auch die Benachteiligung von Behinderten beim Entgelt.

Die Vergütungsformen werden im Wesentlichen in zwei große Gruppen unterteilt, nämlich in Zeitvergütungsformen und Leistungsvergütungsformen. Die Vergütung wird häufig aus der Kombination von zeit –und leistungsbezogenen Vergütungsanteilen zusammengesetzt.

Die Zeitvergütung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergütung für eine bestimmte Zeit der Dienstleistung gezahlt wird (Stundenlohn, Schichtlohn, Wochenlohn oder Fixum, eine monatliche Grundvergütung). Dazu gehören auch leistungsunabhängige Zulagen (übertarifliche Stundenzuschläge, monatliche Zulagen, Überstundenzuschläge, Erschwerniszulagen, Funktionszulagen oder Sozialzulagen).

Neben den vorgenannten zeit- und leistungsabhängigen Vergütungsformen gibt es solche, die sich keiner der beiden Kategorien eindeutig zuordnen lassen. Hierzu zählen z. B. Einmalzahlungen, 13. Monatsgehalt und Weihnachtsgeld, Anwesenheitsprämie.

Mitbestimmung des Betriebsrates entfällt, soweit eine tarifliche Regelung besteht.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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