Arbeitsbereitschaft ist eine besondere Form von Arbeitszeit. Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer an der Arbeitsstätte aufhalten muss, aber jederzeit bereit ist, die Arbeit aufzunehmen, falls das erforderlich ist. Daher stellt die Arbeitsbereitschaft in körperlicher und geistiger Hinsicht eine mindere Leistung gegenüber der Vollarbeit dar. Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitsbereitschaft als „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustande der Entspannung“ definiert.

Unterschied zum Bereitschaftsdienst

Ferner ist die Arbeitsbereitschaft nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, sondern auch vergütungspflichtige Arbeit. Sie unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst. Während beim Bereitschaftsdienst der Arbeitnehmer „auf Anforderung“ den Dienst aufnehmen muss, muss sich der Arbeitnehmer in Bereitschaft zur Arbeit bereithalten. Er wird dann bei Erfordernis von sich aus tätig.

Da Zeiten der Arbeitsbereitschaft mit einer weniger intensiven Belastung des Arbeitnehmer verbunden sind, werde diese Zeiten geringer bezahlt.
Die niedrigere Vergütung im Vergleich zur normalen Vollarbeit kann in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Zusätzlich kann die werktägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Dementsprechend muss der Anteil an Arbeitsbereitschaft so deutlich hervortreten, dass eine Verlängerung der Arbeitszeit gesundheitlich unbedenklich ist. Die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden darf in diesen Fällen im Durschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschritten werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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