Die Arbeitnehmerentsendung ist die aufgrund gesonderter Vereinbarung beruhende Weisung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, zur Erfüllung eines Dienst- oder Werkvertrages oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend in einem fremden Staat und/oder Unternehmen tätig zu werden.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)  bindet viele Branchen (u.a. Gebäudereinigung, Briefdienstleistung Sicherheitsdienstleistungen, Bergbauspezialarbeiten, Abfallwirtschaft, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, Pflegebereich, Fleischbranche). Es bezweckt die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen. Geregelt sind nicht nur die Fälle der Entsendung ins Ausland, sondern auch für regelmäßig im Inland entsandte Arbeitnehmer. Das Gesetz formuliert außerdem die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen, den Erhalt sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sowie die Wahrung der Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie, als Ziel.

Anwendbarkeit bei Arbeitnehmersendung ausländischen Arbeitgebern

Des Weiteren wird die Anwendbarkeit nationaler Normen auf von einem ausländischen Arbeitgeber entsandte Arbeitnehmer erweitert. Über die genannten Recht- und Verwaltungsvorschriften hinaus sind auch bestimmte Vorgaben bei den Arbeitsbedingungen verpflichtend. Geregelt wird dies in den Tarifverträgen für bestimmte Branchen.

Tarifnormerstreckung durch Rechtsverordnungserlass ist möglich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien Tarifverträge über bestimmte Mindestarbeitsbedingungen per Rechtsverordnung für allgemein „zwingend“ erklären, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die genannten Gesetzesziele zu erreichen.

Die Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland müssen den Arbeitnehmer zumindest die per Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordnung erstreckten Arbeitsbedingungen gewähren. Beispielsweise sind hier die tariflichen Mindestlöhne in besonderen Wirtschaftszweigen für allgemeinverbindlich erklärt.

Daher ist ein Verzicht auf das tarifliche Mindestentgelt nur durch gerichtlichen Vergleich möglich. Zudem bestehen für den Pflegebereich weitreichende Sonderregelungen.

Die Behörden der Zollverwaltung sind die Kontrollorgane. Der Zoll soll gewährleisten, dass die nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz zwingenden Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des AEntG  fallen, können eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen erheben. Zuständig sind die deutschen Gerichte für Arbeitssachen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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