Rund zehn Prozent aller deutschen Arbeitnehmer bekennen sich zum "blau machen"

Krankmeldung: Wer eine Krankheit nur vortäuscht, kann entlassen werden

Spätestens nach dem Urteil des OVG über den Fall einer Lehrerin, welche eine Krankmeldung vorgelegt hatte – dann aber im „Dschungelcamp“ per Videobotschaft auftauchte und daraufhin von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde ist es klar: Wer Symptome vortäuscht um eine Krankmeldung zu erhalten, kann rechtmäßigerweise entlassen werden. Doch nicht immer sind die Dinge so klar wie im Fall der Lehrerin.

Berechtigtes Misstrauen? Wie Arbeitgeber reagieren sollten

Immer wieder kann es im Arbeitsalltag dazu kommen, dass Arbeitskollegen und auch der Arbeitgeber an der Richtigkeit der Krankmeldung eines Mitarbeiters zu zweifeln beginnen.

Aber wie können Arbeitgeber an dieser Stelle bestmöglich reagieren?

Wir raten Arbeitgebern immer zuerst die Situation gründlich abzuwägen, denn: Seinem Mitarbeiter die Vortäuschung von Symptomen „vorzuwerfen“ ist ein sehr sensibles und heikles Thema.

Sollte die Situation nicht so eindeutig sein, wie im Fall der Lehrerin welche das Dschungelcamp besuchte und handelt es sich eher um ein bloßes Bauchgefühl, weil der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin sich einige Male hintereinander oder auch des Öfteren kurz vor oder nach dem Wochenende krankgemeldet hat sollten Arbeitgeber mit der Äußerung von Zweifeln gegenüber dem Mitarbeiter eher vorsichtig sein.

Problem: Beweislast, wenn es um Zweifel an der AU-Bescheinigung geht

Vorsicht ist vor allem aus dem Grunde geboten, dass Arbeitgeber in der Beweislast stehen. Das heißt konkret: Wenn der Arbeitgeber an der Richtigkeit der Krankmeldung zweifeln, so muss er beweisen und darlegen, dass das auch tatsächlich der Fall ist. Gelingt dieser Beweis nicht, so kann der Mitarbeiter unter Umständen sogar Anzeige wegen Verleumdung erstatten.

Verlangen Sie im Zweifel die Bescheinigung am ersten Tag!

Sollten Sie starke Bedenken bezüglich der Krankmeldung ihres Mitarbeiters haben, so raten wir erst einmal dazu das Gespräch zu suchen. Sollte der Arbeitnehmer sich weigern oder bestehen die Bedenken auch nach dem Gespräch weiterhin so können Sie als Arbeitgeber die AU-Bescheinigung bereits am ersten Tag der Krankmeldung verlangen. Per Gesetz ist der Arbeitnehmer zwar erst ab dem dritten Tag der Krankmeldung zur Vorlage einer AU-Bescheinigung verpflichtet, Arbeitgeber haben aber die Möglichkeit schon am ersten Tag einen entsprechenden Nachweis zu verlangen. Sollte der Arbeitnehmer den Nachweis nicht, oder nicht rechtzeitig erbringen, so kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung für den entsprechenden Zeitraum verweigern – und zwar so lange, bis die Krankmeldung vorgelegt wird.

Die „Zusammenhangsanfrage“ bei der Krankenkasse

Sollte ihr Mitarbeiter sich mehrere Male hintereinander krank gemeldet haben und sollten sich daraus für Sie Zweifel ergeben, können Sie die sogenannte „Zusammenhangsanfrage“ bei der Krankenkasse stellen. Die Krankenkasse muss dem Ihnen daraufhin mitteilen, ob die Krankmeldungen auf derselben Krankheit beruhten. Sollte das der Fall sein, könnte es sich um ein chronisches Leiden handeln welches regelmäßiger Behandlung bedarf. Das würde eher für die Richtigkeit der Krankmeldung sprechen. Migräne, Bauchschmerzen oder Unwohlsein und Schwindel gelten hingegen nicht als eine Krankheit.

Vorlage beim MDK als Gegenbeweis des Arbeitgebers

Eine weitere Option für Arbeitgeber ist die Anweisung an die Krankenkasse, eine gutachterliche Stellungnahme beim MDK(Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) einzuholen. Abgelehnt werden kann diese Anweisung nur, wenn aus Sicht der Krankenkasse die AU-Bescheinigung eindeutig ist, da sie unter Berücksichtigung der vorliegenden Diagnosen des Arbeitnehmers nachvollziehbar ist. Die Stellungnahme des MDK kann dem Arbeitgeber dazu dienen, den Beweis der AU-Bescheinigung zu erschüttern. Allerdings wird die Stellungnahme dem behandelnden Arzt vorgelegt werden, wodurch dieser die Möglichkeit erhält, weitere Begründungen für die Krankmeldung anzuführen. Sollte das nicht gelingen, kann der Arbeitgeber den Gegenbeweis führen und daraus gegebenenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen ableiten.

Haben Sie noch Fragen?

Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS.Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte steht Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns zu unseren Geschäftszeiten unter +49 221 – 2921920 oder schreiben Sie eine E-Mail an sekretariat@hms-bg.de

 


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