Regelung bis Juni 2021 verlängert

Denn eigentlich sieht das Betriebsverfassungsgesetz keine Möglichkeit für Betriebsräte vor, virtuelle Betriebsratssitzungen abzuhalten.  Im Frühjahr sahen sich daher Betriebsräte der Herausforderung ausgesetzt, ohne Präsenzsitzungen in ihrer Handlungs- und Beschlussfähigkeit stark eingeschränkt zu sein. Am 27. November 2020 hat der Bundesrat das Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet. Darin enthalten ist auch die Regelung zur Verlängerung des § 129 BetrVG. Nach dieser Sonderregelung im BetrVG darf der Betriebsrat virtuell tagen und beschließen. Die Verlängerung der Regelung gilt jedoch zunächst nur bis zum 30. Juni 2021.

Rechtswirksame Beschlüsse per Video- und Telefonkonferenz möglich

Im Frühjahr wurde bereits klar, die Betriebsratsarbeit ist nicht gut auf Sondersituationen wie die Corona-Pandemie vorbereitet.

Denn das Betriebsverfassungsgesetz in Bezug auf die Digitalisierung nicht sehr fortschrittlich. Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenzen sind nicht vorgesehen, ebenso wenig wie beispielsweise Online-Betriebsratswahlen. Die Beschlussfassung des Betriebsrats musste also prinzipiell analog in einer Sitzung stattfinden. Wirksam waren Beschlüsse nur, wenn die Sitzung formal ordnungsgemäß abgelaufen ist, was zu Corona-Zeiten nicht immer zu gewährleisten ist.

Das Arbeitsministerium machte durch eine Erklärung von Arbeitsminister klar, dass die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie Webex-Meetings oder Skype in der aktuellen Lage zulässig sein sollte. Dies sollte sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch für eine virtuelle Betriebsratssitzung gelten. Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, sollten wirksam sein. Hierzu wurde das Betriebsverfassungsgesetz im Anschluss geändert. Die Änderungen traten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft, sodass vor dem Gesetzgebungsverfahren bereits virtuell erfolgte Beschlüsse Rechtswirksamkeit erlangten.

Achtung: Geheimhaltungspflicht gilt auch für virtuelle Sitzungen

Auch bei virtuellen Betriebsratssitzungen muss der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt bleiben. Daher muss sichergestellt werden, dass unberechtigte Dritte nicht an der Sitzung teilnehmen. Da es bei einer Video- oder Telefonkonferenz nicht wie sonst eine handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitsliste geben kann, sollte die Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, bestätigt werden.

Weitere Gesetzesänderung für Arbeitsfähigkeit der Personalräte

Um die Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen und den Abschluss der Personalratswahlen sicherzustellen, wurde auch das Bundespersonalvertretungsgesetz geändert. Personalräte erhielten ebenfalls die Möglichkeit, Beschlüsse per Video- und Telefonkonferenz zu fassen – bis zum 31. März 2021. Auch die Wahlen zum Personalrat können durch Änderung der Wahlordnung per Briefwahl angeordnet werden. Bestehende Personalvertretungen bleiben bis zum Abschluss der Wahlen im Amt und nehmen die Interessen der Beschäftigten wahr.


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