Wegen unangemessener Benachteiligung: Feiertage dürfen nicht aus der Vergütungspflicht ausgenommen werden!

Gesetzliche Regelung kann und darf nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden

Vorsicht bei arbeitsvertraglichen Klauseln. Arbeitgeber sollten dringend die bei ihnen verwendeten Arbeitsvertragsvorlagen überprüfen lassen.

In einer neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht erneut einen weiteren arbeitsvertraglichen Passus für unwirksam erklärt mit der Folge, dass der Arbeitgeber nun viel Geld nachzahlen muss.

Was war geschehen?

Bereits seit 1993 war der Kläger als Zeitungsausträger angestellt. Seine Vergütung setzte sich aus einem „Grundlohn je Arbeitstag“ und einem „Stücklohn je zugestelltes Exemplar“ zusammen. Im Arbeitsvertrag wurde weiter ausgeführt, dass die Abonnenten täglich von Montag bis Samstag beliefert werden, während es in einer Anlage zum Arbeitsvertrag hieß: „Arbeitstage sind alle Tage an denen die Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen“.

Dass bedeutete also, dass der Kläger keine Vergütung an solchen gesetzlichen Feiertagen erhielt, wenn diese auf einen regulären Wochentag fielen an denen aber normalerweise Zeitungen ausgeliefert würden. Der Zeitungsaussteller wollte diese Regelung nicht auf sich sitzen lassen und zog daher vor Gericht. Mit Erfolg: Alle drei Instanzen, bis hin zum Bundesarbeitsgericht gaben der Klage statt.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass der Lohn für die Arbeitszeit – welche auf einen gesetzlichen Feiertag fällt – zu zahlen ist. Genannt wird diese Regelung auch „Lohnausfallprinzip„. Die Höhe des Lohns bemisst sich nach der üblichen Vergütung, welche der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Aus diesem Grund sprachen die Richter dem Zeitungsaussteller einen Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung zu. Die gesetzliche Regelung aus dem Entgeltfotzahlungsgesetz ist damit eindeutig nicht arbeitsvertraglich abdingbar und insoweit auch unwirksam.

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers

Die Gerichte unterzogen die arbeitsvertragliche Bedingung einer sogenannten Inhaltskontrolle nach §307 BGB. Diese Norm dient der Kontrolle von AGB, also einer für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingung. Nach § 307 BGB ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner – vorliegend den Arbeitnehmer – unangemessen benachteiligt. Die Richter sahen im Fall des Zeitungszustellers die unangemessene Benachteiligung in der Unvereinbarkeit der Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Dem Kläger muss nun rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1993(!) der vorenthaltene Lohn gezahlt werden.

Wir empfehlen daher: Lassen Sie die bei Ihnen verwendeten Vertragsvorlagen überprüfen. Unser Team um Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel in Köln hilft gerne.


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