Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz soll Wirtschaft, Bürger und Verwalten entlasten. Was sich 2020 verbessert, erfahren Sie kurz und knapp zusammengefasst in diesem Artikel!

1. Der Steuerfreibetrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung wird angehoben

Von 500 auf 600 Euro wird der Freibetrag für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheits­förderung ab 2020 angehoben.

Gefördert werden Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und neuerdings Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.

2. Mehrmaliger Steuerklassenwechsel möglich

Das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern besteht künftig auch mehrmals innerhalb eines Kalenderjahres und nicht wie zuvor nur ein Mal innerhalb eines Jahres. Dadurch kann das Regelwerk zum Steuerklassenwechsel deutlich vereinfacht werden.

3. Keine Änderungen bei Minijobs

Im Frühjahr 2019 wurde die Erhöhung der Minijob-Grenze von 450 EUR (seit 2013 unverändert) auf 500 EUR in Aussicht gestellt. Diese Änderung ist nun nicht vorgesehen.

4. Pauschalierungsgrenze für Gruppenunfallversicherung wird von 62 auf 100 Euro angehoben

Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent erheben, sofern der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer bisher 62 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 40b Abs. 3 EStG). Zur bürokratischen Entlastung wird der Betrag von 62 Euro auf 100 Euro erhöht.

5. Höchstbetrag für Pauschalierungsmöglichkeit für kurzfristige Beschäftigungen steigt von 72 auf 120 Euro

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt lohnsteuerlich bei Mitarbeitern vor, die nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden oder deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich ist (§ 40a Abs. 1 EStG). Wenn diese vorliegt, kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent erhoben werden. Bisher durfte der durchschnittliche Arbeitslohn des Mitarbeiters die 72 Euro nicht übersteigen, um von der Pauschalierung Gebrauch zu machen. Zur Orientierung wird ein 8 Stunden Arbeitstag mit gesetzlichem Mindestlohn herangezogen. Ab Januar 2020 wird der Höchstbetrag nun 120 Euro betragen!

6. Neue Pauschalierungsmöglichkeit für Arbeitnehmer aus dem Ausland

Auch für Arbeitnehmer aus dem Ausland wird ab 01.01.2020 nun die Möglichkeit bestehen, dass Unternehmen die Lohnsteuer mit 30 Prozent des jeweiligen Arbeitslohns erheben können. Diese Regelung greift jedoch auch hier nur für kurzfristige Beschäftigungen – also wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

Diese Regelung soll die Lohnsteuererhebung bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Ausland vereinfachen. Angesprochen sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere große Arbeitgeber wie Banken und Versicherungsunternehmen, die im Ausland anstelle von Tochterunternehmen regelmäßig Betriebsstätten als ausländische Niederlassungen unterhalten und deshalb zivilrechtlicher Arbeitgeber der in den ausländischen Betriebsstätten angestellten Mitarbeiter sind. In den vorgenannten Branchen reisen die im Ausland angestellten Mitarbeiter regelmäßig beruflich in das Inland.

Gut zu wissen: Die lohnsteuerlichen Vorschriften sind allesamt erstmalig für den Lohnsteuerabzug 2020 anzuwenden!

Haben Sie noch Fragen?

Volker GörzelFachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS.Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte steht Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns zu unseren Geschäftszeiten unter +49 221 – 2921920 oder schreiben Sie eine E-Mail an sekretariat@hms-bg.de

 


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