Rechtfertigt das Tragen einer OP-Maske einen tariflichen Erschwerrniszuschlag?

In vielen Tarifverträgen sind sogenannte Erschwerniszuschläge für Beschäftigte geregelt. Hier wird bestimmt, dass für Tätigkeiten, die unter besonders erschwerten Bedingungen ausgeübt werden, Zuschläge vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Üblicherweise sind hier Beschäftigungen eingeschlossen die mit einer Gefährdung, mit extremen Belastungen durch Hitze, Schmutz oder Staubeinwirkung oder vergleichbaren Umständen einhergehen. Das Landesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob das Tragen einer OP-Maske einen Erschwerniszuschlag nach sich zieht.

Der zu entscheidende Fall

Bei dem Kläger handelt es sich um eine Reinigungskraft und auf das Beschäftigungsverhältnis  findet der geltende Rahmentarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung Anwendung. Dieser sieht vor, dass Beschäftigte einen Erschwerniszuschlag erhalten, wenn sie während der Verrichtung ihrer Arbeit eine persönliche Schutzausrüstung tragen müssen. Exemplarisch werden hier z.B. ein  vorgeschriebener Schutzanzug oder eine „vorgeschriebene Atemmaske“ genannt.

Der Kläger ist aufgrund der Coronapandemie seit August 2020 dazu verpflichtet seine Arbeit mit einer OP-Maske zu verrichten. Er will daher geltend machen, dass ihm damit ein Erschwerniszuschlag in Höhe von 10% zusteht.

LAG Berlin entscheidet anders: Kein Anspruch auf Erschwerniszuschlag bei OP-Maske

Seine Berufung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg keinen Erfolg. Der Kläger unterlag bereits in der ersten Instanz bei Arbeitsgericht Berlin. Beide Gerichte sahen keinen Anlass dazu, ihm einen Erschwerniszuschlag zuzusprechen, da die Voraussetzungen für einen solchen nicht vorlägen,  Entscheidend sei, dass es sich bei der OP-Maske nicht um eine Atemschutzmaske handelt die Teil der persönlichen Schutzausrüstung sei.

OP-Maske ist keine Schutzausrüstung

Das Landesarbeitsgericht konkretisierte dabei in seiner Begründung, dass dass eine OP-Maske keine Atemschutzmaske als Teil einer persönlichen Schutzausrüstung im Sinne des Tarifvertrags sei. Denn die OP-Maske schützt nicht die tragende Person, sondern Dritte. Anders als FFP2 oder FFP3 Masken, sind medizinische Gesichtsmasken, oft auch OP-Masken genannt, Einmalprodukte, die normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet werden und für den Fremdschutz entwickelt wurden. Partikelfiltrierende Halbmasken (sog. „FFP-Masken“, Englisch für: „Filtering Face Piece“) sind Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen des Arbeitsschutzes, sie bieten Fremd- wie Selbstschutz. FFP-Masken dienen als Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung vor allem dem Schutz des Maskenträgers vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen, lediglich diese Masken entsprechen damit den Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag.

Quelle: Rechtsprechung LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2021 – 17 Sa 1067/21 

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