Das LAG Hessen hat entschieden, dass Fußball-Schiedsrichter keine Arbeitnehmer sind. Anlass genug, sich den Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht anzuschauen.

Fußball-Schiedsrichter sind keine Arbeitnehmer. Vielmehr werden die sind sie auch künftig als Selbständige tätig – ohne Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Sozialabgaben.

Arbeitnehmer oder Selbständiger? Eine Frage mit vielen Folgen

Ein Arbeitsvertrag liegt nach dem neuen § 611a BGB dann vor, wenn „der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“. Im Zusammenhang mit der AÜG-Reform hat der Gesetzgeber zum 1. April 2017 den neuen § 611a BGB eingeführt.

Ausschlaggebend ist für die arbeitsrechtliche Unterscheidung zwischen dem Arbeitsverhältnis und Selbständigkeit  der Grad der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitenden. Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, vor allem bezüglich der Fragen, wann, wie lange und wo der Arbeitnehmer seine Leistung zu erbringen hat. Wer Arbeitnehmer ist entscheidet sich dennoch immer im konkreten Einzelfall.

Selbstständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Auch das ist nun in § 611a BGB geregelt. Allerdings: In Zeiten steigender Eigenverantwortung oder auch bei Diensten höherer Art ein zunehmend schwaches Unterscheidungskriterium.

Rechtsanwalt Volker Görzel: „Gerade bei Beratungs- oder IT-Unternehmen ist vieles unklar. Gerade geraten bei vielen unserer Mandanten die Geschäftsmodelle ins wanken“.

Generelle, für alle Mitarbeiter geltende Maßstäbe lassen sich nicht aufstellen.  Es kommt immer auf die Gesamtschau und Gewichtung der vielen Kriterien an. Dabei ist  entscheidend, wie die Parteien das Rechtsverhältnis in der Praxis tatsächlich gestalten und wie es gelebt wird. Die Überschrift des Vertrages spielt keine Rolle.

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