OLG Hamburg: Heimliche Filmaufnahmen bei überwiegendem öffentlichen Interesse rechtmäßig

Eine Klinik, in welcher heimlich Filmaufnahmen für die RTL-Sendung „Team Wallraf-Reporter Undercover“ gemacht wurde, hatte sich an das Oberlandesgericht mit der Ansicht gewandt, dass heimliche Filmaufnahmen nicht rechtmäßig seien und unter anderem die Persönlichkeitsrechte ihrer Arbeitnehmer verletzten.

Zu den Hintergründen: Schwerpunktmäßig ging es bei den gemachten Aufnahmen darum, die „katastrophalen Missstände in deutschen Krankenhäusern“ aufzudecken. Hierzu wurden schwerpunktmäßig verschiedene Filmaufnahmen aus den Räumlichkeiten der klägerischen Klinik gezeigt, welche eine Reporterin der Beklagten innerhalb eines Praktikums angefertigt hatte. Die Journalistin hatte sich bei der Einstellung nicht als Presse zu erkennen gegeben und damit über ihre wahren Absichten getäuscht.

Die Aufnahmen wurden sodann mithilfe einer versteckten Kamera gemacht. Dadurch war es der Beklagten möglich, unbemerkt Mitschnitte von Gesprächen der Reporterin mit Patienten als auch mit dem Klinikpersonal zu machen. Zum Teil wurden die Patienten auf den Fluren, in ihren Zimmern, mitunter aber auch während laufender Behandlungen und Interaktionen mit Pflegern und Ärzten gezeigt. Die Bekleidung der Patienten war teilweise zu erkennen, jedoch wurden sämtliche gezeigte Personen jeweils im Gesicht verpixelt und mit verzerrter Stimme dargestellt.

Das OLG Hamburg sieht die heimlichen Filmaufnahmen als berechtigt und erlaubt an, da vorliegend das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.

Auch wenn in den Aufnahmen keine gravierenden Missstände der Klinik aufgedeckt wurden, so sei das Handeln der Beklagten dennoch gerechtfertigt. Das überragende öffentliche Interesse könne nämlich laut dem Gericht auch dann bestehen, wenn das betroffene Unternehmen an einem ansonsten in städtischer Hand liegendem Krankenhaus beteiligt sei und nach Übernahme der Beteiligung Einsparungen durch Personalabbau angekündigt habe. Denn eben diese Personaleinsparungen, so zeigten es die Filmaufnahmen, führen zu personellen Problemen bei der Versorgung von Patienten.

Für die Richter ist auch kein milderes Mittel als das anfertigten heimlicher Filmaufnahmen ersichtlich, da die Authentizität der Filmaufnahmen zur Aufdeckung von Missständen bei der Bewertung durch die Öffentlichkeit eine wichtige Rolle spielt.

Letztlich, so die Richter, kann sich die Klinik auch nicht auf Persönlichkeitsverletzungen ihrer Arbeitnehmer berufen, da hierzu die Klagebefugnis fehle.

Quelle Beitragsbild: fotolia.de; © waranyu

Quelle Beitrag: OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2018 – Az.: 7 U 100/17


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