Überwachung im Homeoffice: Vertrauen ist gut- Kontrolle ist besser?

Mitarbeiterüberwachung im Homeoffice; Laut einer Studie hat sich während der Corona-Monate im Homeoffice die Überwachung von Mitarbeiten vor allen Dingen in kleineren und mittleren Unternehmen verdoppelt. Offenbar haben Arbeitgeber bei Abwesenheit der Mitarbeiter ein verstärktes Bedürfnis nach Kontrolle.

Doch die Überwachung ist auch im Homeoffice nur in sehr engen Grenzen erlaubt- Verstöße können hohe Strafen nach sich ziehen.  Worauf Unternehmen achten müssen- wir klären auf!

 Was ist erlaubt?

Grundsätzlich gilt beim Thema Überwachung im Homeoffice nichts anderes als bei der Präsenz im Betrieb. Technisch ist vieles möglich, aber längst nicht erlaubt.

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber bei Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit Mitarbeiter überwachen. Jedoch muss er dabei die geltenden Datenschutzrechte, die Individualrechte des Arbeitnehmenden und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beachten.

Beispiele aus der Praxis: Die Arbeitszeiterfassung muss auch im Homeoffice möglich sein, daher kann und muss der Arbeitgeber Log-In Zeiten der Mitarbeiter erfassen dürfen. Unzulässig sind dahingehend der Einsatz von Spionagesoftware auf dem PC, um die Aktivität des Mitarbeitenden aufzuzeichnen, der Einsatz von „Keyloggern“, also Softwareprogrammen, die bei Dienstcomputern ohne Einwilligung des Mitarbeitenden Tastatureingaben erfassen und speichern oder Screenshots anfertigen oder der Einsatz von Privatdetektiven, die kontrollieren, dass der Mitarbeitende während der Arbeitszeit im Homeoffice bleibt. Dies ist nur bei dringenden Verdacht von sehr gravierenden Pflichtverstößen oder Straftaten erlaubt.

Dienstliche oder private Überwachung

Zudem ist es von Relevanz, ob der Arbeitgeber dienstliche oder private Kommunikation überwachen möchte. Werden dienstliche E-mails geschrieben oder dienstlich genutzte Websiten dürfen den rechtlichen Grenzen nach nachverfolgt werden.

Private Kommunikation und Inhalte dürfen jedoch nicht überwacht werden. Ist die private Nutzung der betrieblichen Infrastruktur jedoch verboten, so darf der Arbeitgeber dies auch kontrollieren. Es empfiehlt sich daher, das Verbot der Privatnutzung und zulässige Kontrollmaßnahmen in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Mitarbeiterüberwachung per GPS

Die Überwachung des Standortes z.B. durch Ortung des Diensthandys dürfen nur unter sehr engen Voraussetzungen genutzt werden. Denn die Bewegungsdaten von Mitarbeitern sind vielfach geschützt und zwar durch das Bundesdatenschutzgesetz sowie das Telekommunikationsgesetz. Der Mitarbeiter kann in die Überwachung einwilligen, ohne Wissen oder gar heimlich darf eine solche Überwachung nicht vorgenommen werden.

Sie haben noch Fragen zu dem Thema? Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

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