Die Wege der Wanderhure genießen Kunstfreiheit

Im Rechtsstreit zweier Verlagshäuser hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch Urteil vom 05. August 2014 entschieden, dass die Verwendung des Buchtitels „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ für eine Sammlung von Kurzbeiträgen durch die Antragsgegnerin rechtmäßig sei. Die Verwendung sei im Ergebnis zulässig, da er durch die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sei. Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hat der Senat deshalb aufgehoben und den auf Unterlassung gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, auch wenn sie ältere Titelrechte an den Romanen der sog. „Wanderhuren-Reihe“ habe.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 3, 4 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) zustehe. Mit dem Landgericht sei der Senat zwar der Auffassung, dass die Titel der von der Antragstellerin verlegten Bücher der „Wanderhuren-Reihe“ im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG „bekannt“ seien und damit den erweiterten Schutz dieser Vorschrift beanspruchen könnten. Auch sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diese Bekanntheit für ihre Zwecke ausnutzen wolle. Dies erfolge jedoch nicht in rechtwidriger Weise.

Der von der Antragsgegnerin genutzte Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ genieße als „Kunst“ den Schutz des Artikels 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Da der Titel in seiner satirisch-ironischen Formulierung eine Kombination des heutigen Vergnügens an „schönen Wanderwegen“ mit einer mittelalterlichen „Wanderhure“ schaffe, sei er bereits selbst „Kunst“. Der Titel stehe zudem in einem engen Bezug zu dem ersten Beitrag des Buches, der sich kritisch mit der wirtschaftlichen Verwertung von Bestsellern auseinandersetze und hierzu auch das Beispiel der Wanderhuren-Romane aufgreife. Der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit stehe zwar das das Grundrecht der Antragstellerin auf Schutz ihres Eigentums aus Art. 14 GG gegenüber. Die Abwägung beider Grundrechte fiele hier aber zugunsten der Kunstfreiheit aus. Die Antragstellerin müsse sich einer Kritik stellen, die durch die Verwendung des Beispiels der „Wanderhure“ in besonderer Form Aufmerksamkeit finde.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht.

Quelle: OLG Düsseldorf, PM Nr. 14/2014

Urteil vom 05.08.2014, Az.: I-20 U 63/14


Beitrag teilen
Aktuelles

Schily ./. Ödzemir

Vor dem Hintergrund des Nagelbombenanschlags 2004 gab das LG München der Klage des ehemaligen Bundesinnenministers Dr.Schily statt.

Mehr +

Kohl wird Rekordentschädigung zugesprochen.

Das Landgericht Köln hat den Klagen des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung von 1.000.000 € verurteilt.

Mehr +

Neue Informationspflichten für Unternehmer

Ab dem 01.02.2017 gelten neue Informationspflichten für den Unternehmer im B2C-Geschäft. Unternehmer sollten das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz unbedingt beachten, da es ansonsten zu Abmahnungen durch Konkurrenten kommen könnte.

Mehr +