Urteil: Fristlose Kündigung aufgrund des schweren Pflichtverstoßes?

Ein neues Urteil zum Thema fristlose Kündigung und ihre Voraussetzungen. Diesmal ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg.

Der zu enstscheidende Fall

Es handelt sich um eine Küdigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin aus dem Altenpflegebereich. Die Arbeitnehmerin war als Altenpflegefachkraft beschäftigt und befand sich noch in der Probezeit.

Der Fall gestaltete sich wie folgt: Die Kinder der Klägerin erkrankten während der Arbeit. Nach einer Untersuchung stellte der behandelnde Arzt fest, dass die Kinder an einer Grippe erkrankt sind betreut werden müssten.

Zunächst ging die Klägerin jedoch ihrer Arbeitstätigkeit weiter nach, wobei sie aber ihre Kinder zeitweise mit in den Betrieb nahm.

Einige Tage drauf erkrankte die Arbeitnehmerin dann selbst an der Grippe und teilte dies auch ihrem Arbeitgeber per SMS mit. Am Folgetag suchte sie einen Arzt auf, dieser bestätigte die Erkrankung und schrieb sie daraufhin krank.

Darauf folgte eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers.  Begründung:  es sei ihr u.a. verboten gewesen, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage insoweit statt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos sondern erst mit Ablauf der zwei Wochenfrist während der Probezeit beendet worden ist. Die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt.

Zwar war das Verhalten der Klägerin sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflichtverletzung.

Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung.

Auch andere Gründe für eine sofortige Beendigung konnte der Arbeitgeber nicht darlegen.

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