Krank wegen Tattoo? Kein Lohnanspruch bei Arbeitsausfall

Wer sich freiwillig einem Eingriff unterzieht, trägt auch die gesundheitlichen Risiken. Genau das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall einer Pflegekraft.

Die Frau ließ sich ein Tattoo stechen, doch die Haut entzündete sich. Sie fiel krankheitsbedingt aus – doch ihr Arbeitgeber zahlte nicht. Der Grund: Die Entzündung sei selbst verschuldet. Das Gericht gab ihm recht. Der Arbeitgeber musste keinen Cent zahlen.

Tattoo, Entzündung, Krankschreibung – und dann kein Geld?

Tätowierungen sind längst Alltag – auch im Job. Doch was passiert, wenn nach dem Tattoo eine Entzündung folgt und man krankgeschrieben wird? Genau das passierte einer Frau, die als Pflegehilfskraft arbeitet. Sie ließ sich den Unterarm verschönern. Kurz darauf entzündete sich die frische Tätowierung so stark, dass sie arbeitsunfähig wurde.

Der Arbeitgeber aber zahlte kein Gehalt für die Zeit der Krankschreibung. Die Frau war empört – und klagte.

Anspruch auf Lohnfortzahlung? Nur ohne eigenes Verschulden!

Die Frau berief sich auf das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 Abs. 1 EFZG). Demnach bekommen Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – aber nur, wenn sie die Krankheit nicht selbst verschuldet haben.

Sie meinte: Die Entzündung sei ein unglücklicher Zufall – und nicht ihre Schuld. Nur ein bis fünf Prozent aller Tattoos entzünden sich. Außerdem sei das Stechen eines Tattoos ein Teil ihrer privaten Lebensführung.

Gericht: Wer sich tätowieren lässt, trägt das Risiko!

Der Arbeitgeber sah das anders – und bekam Recht. Schon das Arbeitsgericht Flensburg urteilte gegen die Frau. Jetzt bestätigte auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 22. Mai 2025 das Urteil (Az. 5 Sa 284 a/24).

Die Richter machten klar: Wer sich freiwillig ein Tattoo stechen lässt, muss mit einer Entzündung rechnen – auch wenn das Risiko nur fünf Prozent beträgt. Damit habe die Frau ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet.

Klare Worte vom Gericht: „Verschulden liegt vor!“

Nach dem Gesetz liegt ein Verschulden vor, wenn ein Arbeitnehmer erheblich gegen vernünftiges Verhalten im eigenen Interesse verstößt. Genau das sah das Gericht hier als gegeben an. Die Frau hätte wissen müssen, dass Komplikationen möglich sind – und sich dann entsprechend verhalten müssen.

Entzündung wie eine Medikamenten-Nebenwirkung

Die Richter verglichen das Risiko sogar mit Medikamenten: Eine Nebenwirkung gilt bereits ab einem Prozent als „häufig“. Auch hier zeige sich: Die Frau hätte mit Problemen rechnen müssen. Und wer ein bekanntes Risiko eingeht, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Fazit: Private Risiken können teuer werden

Das Urteil ist ein Weckruf für viele Arbeitnehmer: Private Entscheidungen wie Tattoos, Schönheits-OPs oder riskante Hobbys können den Lohn kosten, wenn es schiefgeht.

In diesem Fall blieb die Frau auf dem finanziellen Schaden sitzen – und die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

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