Bundesfinanzhof schafft Klarheit bei Zahlung von Verwarnungsgeldern

Parkverstöße von Mitarbeitern im Firmenwagen sind keine Seltenheit, ob nun aus Unachtsamkeit oder weil es keine Alternative gab. Teilweise tolerieren Arbeitgeber dies und übernehmen die Kosten dementsprechend. 

Bis jetzt: Übernahme von Geldbußen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

Bisher war es so, dass es sich bei der Übernahme von Geldbußen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Denn der Geldbuße liegt ein rechtswidrige Handeln zugrunde und keine betriebsfunktionale Zielsetzung. Damit handelt es sich um kein eigenbetriebliches Interesse.

Trifft dies auch auf Verwarnungsgelder zu?

Vor allen Dingen in der Transportbranche parken Mitarbeiter  rechtswidrig etwa in Halteverbots- oder Fußgängerzonen. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder von den Kommunen erhoben werden, zahlen Arbeitgeber diese Verwarngelder als Halter des Fahrzeugs. Die Finanzämter gingen aufgrund der oben genannten Rechtssprechung davon aus, dass es sich dieser Übernahme ebenfalls um Arbeitslohn handelt.

Bundesfinanzhof-Rechtsprechung

In einem Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof hier nun Differenzierungen vorgenommen. Wenn im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eigene Schuld des Arbeitgebers erfolgt ist, ist es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Mitarbeiter gekommen, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Als zweite Voraussetzung  ist noch zu prüfen, ob der Arbeitgeber gegenüber den Fahrern einen Regressanspruch hatte, auf den er verzichtet hat. Ist dies der Fall, könnten Mitarbeitern durch die Übernahme doch noch ein geldwerter Vorteil entstanden sein, wenn Arbeitgeber das Bußgeld übernehmen. Die Finanzverwaltung wendet das inzwischen veröffentlichte Urteil bereits an. Im Grundsatz wird es aber dabei bleiben, dass es sich bei der Knöllchenübernahme um Arbeitslohn handelt.

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