Arbeitsministerium will zurück zur Homeoffice-Angebots-Pflicht

Die Pflicht für Unternehmen, ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anzubieten, war im März ausgelaufen. Nun soll sie wiederkommen- so geht aus einem Entwurf des Arbeitsministeriums hervor. Was Sie jetzt wissen müssen- wir klären auf!

Was wir bis jetzt wissen

Das Bundesministerium für Arbeit plant eine grundsätzliche Rückkehr zur Homeoffice-Angebots-Pflicht. Arbeitgeber sollen wieder verpflichtet werden, Beschäftigten zum Schutz vor Corona-Infektionen anzubieten, von zu Hause aus zu arbeiten. Der Entwurf begründet die Rückkehr zum Homeoffice damit, dass ab Herbst erneut steigende Infektionszahlen zu erwarten sind.

Der Arbeitgeber soll den Beschäftigten anbieten, „geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Die Regelung soll ab dem 1. Oktober in Kraft treten und bis zum 7. April 2023 gelten.

Welche Ausnahmen gibt es?

Doch es sind auch Ausnahmen von der Homeoffice-Angebots-Pflicht möglich. Auch die Vorgänger-Regelung sah eine Ausnahme vor, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe einer Tätigkeit im Homeoffice entgegenstanden. Betriebsbedingte Gründe wurden von den Arbeitsgerichten etwa angenommen, wenn Betriebsabläufe ohne Präsenz im Betrieb erheblich eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden können. Beispiele sind hier etwa die Bearbeitung und Verteilung des Postein- und Postausgangs, die Bearbeitung des Warenein- und Warenausgangs, oder etwa Reparatur- und Wartungsaufgaben z.B. an der IT und die Verrichtung von Hausmeisterdiensten.

Müssen Arbeitnehmer ein Homeoffice -Angebot auch annehmen?

Die vorherige Homeoffice-Regelung sah auch eine Pflicht von Arbeitnehmern vor, ein vom Arbeitgeber unterbreitetes Angebot von Zuhause aus zu arbeiten anzunehmen. Diese Annahmepflicht galt soweit Arbeitnehmer ihrerseits keine Gründe anbrachten, die gegen eine Arbeit im Homeoffice sprachen. Beispiele für derartige Gründe waren etwa räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.

Eine dementsprechende Pflicht ist bei der Neuauflage der Homeoffice-Pflicht nicht geplant.

Worauf müssen Arbeitgeber nun auch achten?

Insgesamt soll die Präsenzarbeit wieder stärker reglementiert und „betriebliche Personenkontakte“ vermindert werden zum Beispiel durch die Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen.

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen, sollten auch die  Hygienekonzept aktualisiert und mit den bewährten Schutzmaßnahmen im Betrieb wie Maskentragen und regelmäßige Testungen ergänzt werden. Außerdem sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, allen Beschäftigten, die weiter in Präsenz arbeiten, mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten.

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