Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmer müssen das Angebot nun auch annehmen.

Homeoffice-Pflicht: Nur zwingende betriebsbedingte Gründen bilden die Ausnahme!

Zwingende betriebsbedingte Gründe, kein Homeoffice anzubieten, liegen nur dann vor, wenn in den Betrieben nötige Arbeitsmittel dafür fehlen oder die vorhandene IT-Infrastruktur dafür nicht ausreicht. Sonstige organisatorische Erschwernisse reichen hingegen nicht aus. Auch beispielsweise eine Mindestbetriebsgröße, die Kleinbetriebe von der Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, ausnimmt ist im Infektionsschutzgesetz nicht vorgesehen.

Achtung! Pflicht für Arbeitnehmer, im Homeoffice zu arbeiten

Bislang waren die Arbeitnehmer lediglich gebeten worden, das Angebot zu nutzen. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Arbeitnehmer, das Homeofficeangebot wahrzunehmen, enthielt die Verordnung nicht.

Die Arbeitsschutzverordnung verpflichtete also nur die Arbeitgeber, ohne gleichzeitig eine entsprechende Verpflichtung für die Arbeitnehmer zu schaffen. Das ändert sich nun mit der neuen Regelung:

„Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“

Wann können Arbeitnehmer das Angebot dennoch ablehnen?

Dazu Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht:

Mitarbeiter müssen nach erfolgtem Angebot des Arbeitgebers im Homeoffice arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist. Gründe, dass es den Mitarbeitenden nicht möglich ist, könnten beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine nicht ausreichende technische Ausstattung außerhalb des Betriebs sein.

Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


Beitrag teilen