Vor kurzem ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Hinweisgeber werden durch das Gesetz aktiver geschützt und können einfacher Hinweise geben.

Am 2. Juli 2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz betrifft insbesondere Unternehmen, die mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Sie werden verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Unternehmen, die weniger als 250 Arbeitnehmer haben, erhalten eine sogenannte „Schonfrist“ bis zum 17. Dezember 2023, um diese Anforderungen umzusetzen.

Hinweisgeberschutzgesetz war schon lange geplant

Die Einführung dieses Gesetzes war ein langwieriger Prozess. Ursprünglich wurde das Hinweisgeberschutzgesetz bereits in der vorherigen Legislaturperiode geplant, scheiterte jedoch aufgrund unterschiedlicher Meinungen in der großen Koalition. Nachdem der Bundesrat im Februar 2023 zunächst seine Zustimmung verweigerte, konnten Bund und Länder schließlich einen Kompromiss finden. Der überarbeitete Gesetzesentwurf wurde am 11. Mai 2023 vom Bundestag verabschiedet und am 12. Mai 2023 vom Bundesrat gebilligt. So kam es, dass erst jetzt das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten ist.

Das Hauptziel dieses Gesetzes, das auf einer EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern basiert, ist es, eine verbesserte rechtliche Grundlage zum Schutz von Personen zu schaffen, die Missstände in Unternehmen aufdecken. Die EU-Mitgliedsstaaten hatten bis zum 17. Dezember 2021 Zeit, die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland scheiterte der ursprüngliche Gesetzesentwurf aufgrund von Meinungsverschiedenheiten in der Politik, was zu einem förmlichen Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland führte.

Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern müssen Hinweisgebersysteme einrichten.

Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält mehrere wichtige Bestimmungen, darunter die Verpflichtung für Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern, sichere interne Hinweisgebersysteme einzurichten und zu betreiben. Kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmer haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, um diese Maßnahmen umzusetzen. Hinweisgeber müssen die Möglichkeit haben, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben. Die interne Meldestelle muss den Eingang des Hinweises innerhalb von sieben Tagen bestätigen. Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle über die ergriffenen Maßnahmen informieren. Darunter fallen Maßnahmen wie etwa die Einleitung von internen Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung von Hinweisen an zuständige Behörden.

Hinweisgeber haben freie Wahl, welche Meldestelle sie nutzen wollen

Zusätzlich zur internen Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Bundesländer haben auch die Möglichkeit, eigene Meldestellen einzurichten. Hinweisgeber können frei entscheiden, ob sie ihre Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens oder an die externe Meldestelle richten möchten. Anonyme Hinweise werden ebenfalls behandelt.

Das Gesetz enthält auch eine Beweislastumkehr, die Hinweisgeber vor Repressalien schützen soll. Wenn ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit benachteiligt wird, wird vermutet, dass dies eine Repressalie ist. Schadensersatzansprüche des Whistleblowers sind möglich.

Zuletzt wurden noch Änderungen vorgenommen

Der Vermittlungsausschuss hat einige Änderungen am Gesetz vorgenommen, einschließlich der Möglichkeit zur Abgabe anonymer Meldungen. Informationen über Verstöße fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Arbeitgeber oder berufliche Kontakte der Hinweisgeber beziehen. Die maximale Bußgeldhöhe für Verstöße wurde auf 50.000 Euro reduziert.

Unternehmen müssen rechtzeitig Meldestellen einrichten

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist einen Monat nach seiner Verkündung, also am 2. Juli 2023, in Kraft getreten. Unternehmen sollten sich rechtzeitig darauf vorbereiten, indem sie interne Meldestellen einrichten und klare Verfahrensregeln für Hinweise festlegen. Insbesondere in Unternehmen mit Betriebsräten sind zusätzliche Abstimmungen erforderlich. Das Gesetz hat somit einen erheblichen Einfluss auf die Unternehmenspraxis und erfordert sorgfältige Vorbereitung.

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