Bei einer sexuellen Belästigung bedarf es keiner vorherigen Abmahnung

LAG Köln: Kündigung nach sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Kürzlich ist das LAG Köln zu dem Urteil gekommen, dass die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz einen Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt. – auch ohne vorherige Abmahnung. Denn wer auf einer Dienstreise eine Arbeitskollegin oder einen Arbeitskollegen gegen deren/dessen Willen bedrängt und/oder sogar küsst, verletzt in erheblicher Weise seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Aus aktuellem Anlass: Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 versuchte der Arbeitnehmer abends im Hotel mehrfach eine Kollegin zu bedrängen. Er folgte ihr unter anderem zu ihrem Hotelzimmer und küsste sie dort gegen ihren Willen auf den Mund. Die Kollegin konnten vor ihm in ihr Hotelzimmer flüchten und meldete den Fall am nächsten Tag der Personalabteilung.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos- hilfsweise fristgerecht. Dagegen klagte der Betroffene. Vor dem Arbeitsgericht Köln sagten sodann gegen ihn die belästigte Arbeitnehmerin sowie weitere Kollegen aus. Das Arbeitsgericht Köln und auch das Landesarbeitsgericht Köln bestätigten diese Auffassung und wiesen die Klage jeweils ab.

Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam

Insbesondere habe es vor der Kündigung keiner Abmahnung bedurft. Denn für den klagenden Arbeitnehmer sei erkennbar gewesen, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine Grenze überschritten habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den beklagten Arbeitgeber unzumutbar gemacht. Arbeitgeber haben die Verpflichtung ihre Beschäftigten vor sexuellen Missbrauch zu schützen. Daher ist eine fristlose Kündigung nach sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wirksam.

Quelle: Urteil vom 1. April 2021, Az. 8 Sa 798/20:

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