Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber das Risiko, ob sich eine Personalbeschaffung lohnt, selbst tragen muss.

Im März 2021 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger ab dem 1. Mai 2021 für den Arbeitgeber tätig wurde. Die Vermittlung erfolgte durch einen Personaldienstleister, an den der Arbeitgeber eine Vermittlungsprovision von 4.461,60 Euro zahlte. Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit fällig sein.

Gemäß § 13 des Arbeitsvertrags war der Arbeitnehmer verpflichtet, die Vermittlungsprovision zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni 2022 endet und er aus selbst verschuldeten Gründen kündigt. Nachdem der Arbeitnehmer fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt hatte, behielt der Arbeitgeber 809,21 Euro netto von der Vergütung für den Monat Juni 2021 ein, unter Berufung auf § 13 des Arbeitsvertrags. Der Arbeitnehmer erhob Klage gegen diesen Betrag und argumentierte, dass die Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags unwirksam sei, da sie ihn unangemessen benachteilige. Der Arbeitgeber forderte in einer Widerklage die restliche Vermittlungsprovision von 3.652,39 Euro zurück.

Arbeitnehmer ist durch Rückerstattung der Vermittlungsprovision in seinem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes verletzt ist

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und wiesen die Widerklage ab. Auch vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts war der Arbeitgeber erfolglos. Das Gericht entschied, dass die Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags den Kläger entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Daher sei die Regelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Rückzahlungsklausel stellt eine prüfbare Einmalbedingung gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar.

Der Arbeitnehmer werde in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigt, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Das unternehmerische Risiko, dass sich finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, müsse grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen werden, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es besteht daher kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, diese Kosten dem Arbeitnehmer aufzuerlegen. Der Arbeitnehmer erhalte auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahl ausgleichen könnte.

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