Ohne ausdrückliche Einwilligung geht erst einmal garnichts!

Vereinbarkeit von Werbeanrufen mit DSGVO?

Nach Inkrafttreten der DSGVO stellt sich die Frage, inwieweit Anrufe zu Werbezwecken noch zulässig sind.

Mit dieser Frage hatte sich auch das VG Saarlouis zu befassen.

Gegenstand der Entscheidung waren die Anrufe einer im Bereich der Versicherungsvermittlung tätigen Klägerin. Die Datenschutzbehörde sah in dem Vorgehen der Klägerin eine Verletzung der Vorschriften der DSGVO. Weiter war die Behörde der Ansicht, die Klägerin habe kein Recht die Daten von Personen mittels telefonischer Werbung weiter zu verwenden, da keine ausdrückliche Einwilligung vorliege.

Die im Bereich der Versicherungsvermittlung tätige Klägerin wandte sich hiergegen mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis.

Gericht wies Klage ab

Das VG Saarlouis wies das Begehren der Klägerin ab, denn nach Ansicht der Richter konnte keine ausreichende Einwilligungserklärung nachgewiesen werden. Die Klägerin hatte zwar das Double-Opt-in Verfahren gewählt – dieses reiche aber laut VG lediglich für Werbung via E-Mail aus und erfasse nicht die telefonische Werbung.

„Für die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Double-Opt-In-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht.

So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online-Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige.

Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden. Insgesamt liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei derartigen Online-Formularen keinesfalls fern.“

Kein berechtigtes Interesse der Klägerin und Zweifel an Anwendbarkeit

Die Klägerin konnte auch kein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung zu telefonischen Akquisezwecken nachweisen. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob die Regelungen zum berechtigten Interesse im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden würden – im Ergebnis könne diese Frage aber dahinstehen, da bei Anwendbarkeit ein berechtigtes Interesse auf Klägerseite nicht anzunehmen sei.

„Dabei reicht es aber nicht aus, dass der Verantwortliche ein Interesse daran hat, Nutzen aus der Verarbeitung zu ziehen, sei es wirtschaftlicher oder ideeller Art. Vielmehr muss das Interesse an der Verarbeitung ein berechtigtes Interesse sein.

Dies setzt voraus, dass die vom Verantwortlichen mit der Verarbeitung verfolgten Ziele – hier telefonisches Direktmarketing ohne vorgehende Einwilligung – im Einklang mit Unionsrecht stehen (…). 

Die DSGVO lässt Vorgaben für die Interessenabwägung durch die Mitgliedstaaten nicht mehr zu (…). Eine Eingrenzung auf „legale“ Interessen kann jedoch in Bezug auf die vorgegebene Unionsrechtskonformität der Interessenverfolgung postuliert werden. (…)

Da die aufgegriffene telefonische Werbeansprache in Widerspruch zur Richtlinie 2002/58/EG steht, wie ausgeführt, lässt sie sich somit auch nicht mittels Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtfertigen.“

Fazit

In Kurzform heißt das nun: Da wo das UWG eine „ausdrückliche Einwilligung“ vorsieht, geht diese Rechtsgrundlage vor. Die DSGVO tritt also in einem solchen Fall mit dem Erfordernis der „berechtigten Interessen“ nach Art.6 Abs.1 f) DSGVO zurück.


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