Alle Jahre wieder - aber nicht öfter als zweimal pro Jahr!

1.Tipp Die Weihnachtsfeier muss eine Betriebsfeier sein

Damit die Betriebsveranstaltung und damit auch die anstehende Weihnachtsfeier lohnsteuerfrei ist, muss diese im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liegen. Die Voraussetzungen dafür sind, dass

  1. nicht mehr als 2 Veranstaltungen im Jahr stattfinden
  2. alle Mitarbeiter inklusive Mini-Jobber eingeladen sind und
  3. die Veranstaltung dazu dient, den Kontakt zwischen den Arbeitnehmern und damit das Betriebsklima zu fördern.

Nur wenn all‘ diese Voraussetzungen erfüllt sind wird die Veranstaltung von der Lohnsteuer befreit sein. Andernfalls müssen Arbeitgeber die Veranstaltung als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln.

2.Tipp Behalten Sie die Kosten im Blick!

Achtung: Für die Lohnsteuerfreiheit gelten Obergrenzen. So dürfen die Ausgaben 110 Euro pro Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht überschreiten. Bei Überschreitung muss der überschrittene Anteil als Arbeitslohn abgerechnet werden und fällt daher nicht mehr unter den Begriff der Zuwendung. Es lohnt sich also, die Ausgaben für die Veranstaltung genau zu kalkulieren und im Blick zu behalten.

Aber welche Kosten sind bei der Kalkulation mit einzubeziehen?

Grundsätzlich sind alle Aufwendungen inklusive Umsatzsteuer einzubeziehen. Darunter fallen insbesondere

  • Speisen,Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten
  • Kosten für Räumlichkeiten, Dekoration,Musik, künstlerische Darbietungen
  • Eintrittskarten für den jeweiligen Veranstaltungsabend
  • Aufmerksamkeiten wie Weihnachtspäckchen: hier darf das Präsent den Wert von 60 Euro brutto einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreiten und der Wert ist bei der Ermittlung der Kosten pro Arbeitnehmer mit einzubeziehen.

Alle getätigten Aufwendungen sind zu addieren und durch die Anzahl der Mitarbeiter zu teilen. Überschreitet das Ergebnis die 110 Euro nicht, so handelt es sich um lohnsteuerfreie Zuwendungen.

3.Tipp Familienangehörige können mit eingeladen werden, werden bei der Kostenermittlung aber nicht mit einbezogen!

Auch wenn Familienangehörige des Arbeitnehmers mit eingeladen werden, so werden diese bei der Kostenermittlung nicht mit einbezogen. Werden die 110 Euro pro Arbeitnehmer also überschritten, so kann der übersteigende Betrag entweder individuell erfasst – oder pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.

Fazit

Insgesamt bleibt festzuhalten: Die anstehende Weihnachtsfeier – aber auch andere im Laufe des Jahres geplanten Veranstaltungen genau zu planen lohnt sich in jedem Fall!

Bei Unsicherheiten kann Rechtsrat hilfreich sein.

Kontaktieren Sie unser Arbeitsrechtsteam!

Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS.Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte steht Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns zu unseren Geschäftszeiten unter +49 221 – 2921920 oder schreiben Sie eine E-Mail an sekretariat@hms-bg.de


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