Achtung: Benutzten Sie Google Analytics und anonymizeIP?

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter aus Augsburg spricht derzeit im Namen eines Herrn Rainer Deyhle viele Abmahnungen aus. Es wird beanstandet, dass auf den von Herrn Deyhle besuchten Internetseiten Google Analytics benutzt wird, ohne dass der Anonymisierer „anonymizeIP“ von Goolge installiert ist.

Das Google-Tool „anonymizeIP“ löscht die letzten drei Ziffern einer IP-Adresse und lässt dadurch für niemanden Rückschlüsse auf den Internetbesucher zu, selbst wenn der Internetanbieter (z.B. Deutsche Telekom AG) hierfür Informationen freigibt.

Die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter sehen in der Nutzung von Google Analytics ohne anonymizeIP eine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung. Eine IP-Nummer wird vom Europäischen Gerichtshof auch tatsächlich als Datenwert anerkannt, der datenschutzrechtlich geschützt ist.

Negele Zimmel Greuter fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die den Betreiber der Internetseite dazu verpflichtet, anonymizeIP einzusetzen, soweit Google Analytics genutzt wird. Daneben fordert die Kanzlei Negele Zimmel Greuter die Erstattung von angeblich entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 571,44 €. Diese Kosten seien Herr Deyhle durch die Abmahnung entstanden.

 

Unsere Meinung zu dem Fall

Wir bewerten die Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter als rechtsmissbräuchlich. Nach Informationen von anderen Anwälten gibt es bereits mehr als 200 Abmahnungen von Herrn Deyhle per Negele Zimmel Greuter. Die Anwaltskosten von Herrn Deyhle lägen mittlerweile also insgesamt bei über 100.000 €. Unserer Auffassung nach dient die Abmahnung einzig und allein der Erzeugung von angeblichen Kosten, die geltend gemacht werden. Welches Interesse sollte Herr Dyhle ansonsten haben?

Unserer Meinung nach handelt es sich im Fall von Herrn Deyhle um keine Datenschutzverletzung, weil er mit der Speicherung seiner IP-Nummer einverstanden ist. Denn Herr Deyhle besucht die Internetseiten nur, um zu prüfen, ob anonymizeIP nicht im Einsatz ist und um anschließend abzumahnen. Herr Deyhle hofft also sogar, dass seine Daten erfasst werden. Ein Unterlassungsanspruch stünde ihm im Fall seines Einverständnisses nicht zu.

Im Fall einer Abmahnung kann man natürlich bestreiten, dass Herr Deyhle über seinen eigenen Internetanschluss eine Internetseite besucht hat. Wenn Herr Deyhle nicht seinen eigenen Internetanschluss benutzt, kann er auch keine Datenschutzverletzung bzw. keinen Unterlassungsanspruch geltend machen. Man könnte Herr Deyhle also zuerst immer darum bitten, dass er nachweist, dass es sich bei der genannten IP-Adresse um seine eigene IP-Adresse handelt.

Unsere Empfehlungen

  1. Sie sollten auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung abgeben und die geltend gemachten Anwaltskosten erstatten, bevor Sie dies nicht genau überprüft haben bzw. haben überprüfen lassen.
  2. Wenn Sie Google Analytics im Einsatz haben, sollten Sie unbedingt anonymizeIP nutzen. Man kann den Einsatz von anonymizeIP am Quellcode einer jeden Internetseite erkennen.

Für Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.


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