Ein Entwurf zu einem neuen Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde von dem Bundesministerium der Justiz veröffentlicht. Ziel ist es Unternehmen, Bürger:innen und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Wie die Entlastung genau aussehen soll, erfahren Sie hier.

 

1. Neuerung: Reduzierung von Schriftformerfordernissen

Änderungen von Schriftform (Text + Unterschrift z.B. ein unterschriebener Brief)  zur Textform (Text z.B. eine E-Mail) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und bei Zustimmungen von Beschlüssen im Vereinsrecht, wenn dies angemessen und sachgerecht ist. Auch im GmbH-Recht soll das Schriftformerfordernis im Schuldverschreibungsgesetz und im Depotgesetz aufgehoben werden. Ferner soll bei Beschlussfassungen der Gesellschafter außerhalb einer Versammlung eine Abgabe der Stimme in Textform ausreichen, soweit die Gesellschafter damit einverstanden sind.

 

2. Neuerung: Verkürzung von Aufbewahrungsfristen

Außerdem ist eine Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege geplant. Die Frist soll wohl von bisherigen zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Dies ermöglicht Unternehmen Belege früher zu entsorgen, wodurch erhebliche Aufbewahrungskosten gespart werden können.

 

Der Entwurf des neuen Bürokratieentlastungsgesetzes wurde vom Bundesministerium der Justiz am 11.01.2024 an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite veröffentlicht. Betroffene und Interessierte haben bis zum 02.02.2024 die Gelegenheit Stellung zu nehmen.


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