Zurück in den Büroalltag: Darf der Arbeitgeber dies einseitig anordnen?

Genehmigt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter seine Tätigkeit auch im Homeoffice durchzuführen, so kann er seine Weisung im Nachhinein ändern. Aber wann genau darf der Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro anordnen und damit die Arbeit im Homeoffice beenden? Wir klären auf!

Das Landesarbeitsgericht musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem ein Grafiker gegen die Entscheidung seines Arbeitgebers klagt, ihn wieder ins Büro zurückzuholen. Die Belegschaft hatte im Dezember 2020 die Erlaubnis erhalten, ihre Arbeit auch jeweils im Homeoffice erledigen sollen. Dies galt für alle Beschäftigten, bis auf die Mitarbeiter im Sekretariat. Mit Weisung vom 24. Februar 2021, hatte der Arbeitgeber dem Kläger nun gegenüber angeordnet, dass er seine Tätigkeit wieder in Präsenz im Büro erbringen muss.

Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Einerseits wollte er erreichen, dass er weiterhin im Homeoffice arbeiten kann, zudem wollte er festgestellt wissen, dass in Zukunft das Homeoffice nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.

Einstweilige Verfügung zurückgewiesen

Das zuständige Arbeitsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen: denn es gäbe weder einen Anspruch auf Homeoffice, noch ergebe sich dieser Anspruch aus dem Arbeitsvertrag des Klägers oder der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Auch verlangt § 106 S.1 GewO, der das Weisungsrecht des Arbeitgebers normiert, nicht, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nur nach billigem Ermessen ausüben darf.

Das Argument, die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken, und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause stehen einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro entgegen, ließ das Gericht so nicht gelten.

Arbeitgeber hat das Recht bei zwingenden betrieblichen Gründen Tätigkeit von zu Hause zu beenden

Das Landesarbeitsgericht führte weiter aus, dass im vorliegenden Fall der Arbeitgeber berechtigt war, die Homeoffice Tätigkeit wieder in den Betrieb zu verlegen.

Die Weisung des Arbeitgebers entsprach vielmehr sogar billigem Ermessen, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice entgegenstanden. Die Ausstattung im heimischen Büro des Klägers hat nicht der Ausstattung im Büro entsprochen. Zudem konnte der Arbeitnehmer nicht darlegen, dass er die Daten, mit denen er in seinen Projekten arbeitet, wirksam vor dem Zugriff Dritter und der bei der Konkurrenz tätigen Ehefrau schützen kann.

Hier gehts zur Entscheidung des LAG München im Volltext: 3 SaGa 13/21

Es gibt noch Unklarheiten, bei der Frage wann ein Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice beenden kann? Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

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