Aufgrund der Coronakrise sollen 2021 die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ein weiteres Mal angehoben werden

Allgemeines und aktuelle Anpassung

Kennzeichnend für eine kurzfristige Beschäftigung ist, dass sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und innerhalb eines Jahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung eine nicht nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung für den Beschäftigten hat.

Die Zeitgrenze wurde bereits zwischen März und Oktober 2020 auf fünf Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage angehoben. Eine Anhebung ist nun auch für 2021 vorgesehen. Die Grenze soll für den Zeitraum vom 01. März 2021 bis zum 31. Oktober 2021 auf vier Monate beziehungsweise 102 Arbeitstage festgesetzt werden. Dies hat das Bundeskabinett am 31. März beschlossen.

Automatisierte Rückmeldung

Eine weitere Neuerung ist hinsichtlich der Rückmeldung der Minijobzentralen bezüglich der Vorversicherungszeiten geplant. Diese Rückmeldung soll der Arbeitgeber zukünftig automatisiert erhalten. Dadurch wird ihm die Beurteilung, ob die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung eingehalten werden, erleichtert. Für die Arbeitgeber wird hierdurch Rechtssicherheit geschaffen

Meldepflicht zur Sicherstellung der Absicherung im Krankheitsfall

Damit sichergestellt ist, dass die Beschäftigten über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, ist eine Meldepflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung geplant. Sofern der Beschäftige über seinen Arbeitgeber für den Zeitraum der Beschäftigung über eine private Gruppenversicherung abgesichert ist, welche die nötige Versorgung gewährleistet, soll der kurzfristig Beschäftigte als privat krankenversichert gelten.

Spitzenorganisationen der Sozialversicherung: Praktische Anwendung 2020

Am 30. März 2020 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung das Papier „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020“ veröffentlicht. Hierin wird beschrieben, wie aus Sicht der Sozialversicherung eine Anwendung in der Praxis stattfinden sollte. Noch abzuwarten ist, ob auch 2021 berufsmäßig Beschäftigte mit einem Entgelt von monatlich mehr als 450 Euro ausgenommen sind.

Weiterhin gilt der Vorteil für altersbedingte Vollrentenbezieher

Die Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrenter, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, wurde bereits für das Kalenderjahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz gilt für das Jahr 2021 ebenfalls eine angehobene Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 46.060 Euro. Dadurch wird Altersvollrentner ermöglicht, diesen Betrag im Rahmen einer auf vier Monate Befristeten Beschäftigung zu verdienen, ohne Zahlung von Sozialabgaben und eine Rentenkürzung befürchten zu müssen. Ab dem Jahr 2022 ist eine Rückkehr zur regelhaften Hinzuverdienstgrenze zu erwarten.

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