Bei der Berechnung der nach § 4 a Satz 2 EFZG zulässigen Kürzung einer Anwesenheitsprämie nach Maßgabe des durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelts ist eine im zurückliegenden Bezugszeitraum gezahlte Prämie jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Kürzungsregelung nicht auf das individuell erzielte Arbeitsentgelt abstellt, sondern bestimmten Einkommensstufen feste Kürzungsbeträge zuordnet mit der Folge, dass der ausgewiesene Kürzungsbetrag bei einem Arbeitnehmer, der wegen hoher Fehlzeiten im Bezugszeitraum keine Prämie erhalten hat, die zulässige Kürzungsgrenze von ¼ des durchschnittlichen Tagesverdienstes überschreitet.

Quelle: LAG Hamm
Urteil vom 21.02.2013
Az.: 8 Sa 1588/12

Nachinstanz: BAG, 10 AZR 362/13


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