Erfasst der in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt „die Zahlung von Prämien und sonstigen Leistungen“, welche ggf. neben dem als Vergütung bezeichneten Monatsgehalt gewährt werden, so schließt dies die Einbeziehung laufend gezahlten Arbeitsentgelts nicht zweifelsfrei aus mit der Folge, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam anzusehen ist.

Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 20.10.2011
Az.:8 Sa 463/11

Weitere Informationen erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt Volker Görzel.