Arbeitslohn in Bitcoin & Co? Gericht sagt: Ja
Kryptowährungen im ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aufsehenerregenden Fall entschieden: Teile des Gehalts dürfen in Krypto wie Ethereum (ETH) gezahlt werden – solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
⚖️ BAG schafft Klarheit: Krypto-Zahlungen sind nicht pauschal verboten
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat geurteilt: Es ist rechtlich zulässig, wenn ein Teil des Gehalts nicht in Euro, sondern in einer Kryptowährung gezahlt wird – solange der unpfändbare Teil des Einkommens weiterhin in Geld ausgezahlt wird.
💼 Der Fall: Festgehalt in Euro, Provision in Ethereum
Eine Mitarbeiterin eines Krypto-Unternehmens erhielt 2.400 Euro brutto als monatliches Festgehalt. Zusätzlich war eine erfolgsabhängige ProvisionArbeitnehmer können auch in Form von Provisionen bezahlt werden. Zum Beispiel haben die Verkaufsangestellten neben ihren Festgehalt (dem „Fixum“), meist auch einen Anspruch auf Provision als variable Vergütungskomponente. Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Arbeitnehmers ist, dass zum Zeitpunkt der provisionspflichtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers ein Arbeitsverhältnis mit Provisionszusage besteht. Mehr vereinbart, die auf Basis des Geschäftsvolumens berechnet und in ETH ausgezahlt werden sollte. Doch die Arbeitgeberin zahlte später nur in Euro – trotz anderslautender Vereinbarung.
⚔️ Arbeitnehmerin klagt auf Auszahlung in Krypto
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Arbeitnehmerin: Zahlung der ausstehenden Provisionen in Ethereum! Die Arbeitgeberin verweigerte dies und argumentierte, eine solche Vereinbarung sei gesetzlich nicht zulässig.
📜 Gesetz gegen Krypto? Nicht ganz!
Die Arbeitgeberin berief sich auf § 107 Abs. 1 GewO: ArbeitsentgeltHauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Entgeltzahlung für gelieferte Leistung des Arbeitnehmers. Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird grundsätzlich in Geld vorgenommen, aber sie kann sich in verschiedenen Formen vollziehen: es sind auch Naturalbezüge und geldwerte Leistungen möglich. Mehr sei in Euro zu zahlen. Das BAG widersprach jedoch: Zwar handle es sich bei Krypto nicht um „Geld“ im klassischen Sinne – aber um einen sogenannten Sachbezug, der nach § 107 Abs. 2 GewO zulässig ist, wenn er im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
✅ Krypto als Sachbezug erlaubt – aber mit Grenze!
Das BAG stellt klar: Der unpfändbare Teil des Gehalts muss weiterhin in Euro gezahlt werden. Nur darüber hinausgehende Beträge dürfen in Kryptowährung fließen. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Beschäftigte ihren täglichen Lebensbedarf in bar decken können.
🧾 Schutz der Arbeitnehmer: Kein Zwang zum Umtausch
Ein Ziel des Gesetzes ist es, dass Arbeitnehmer nicht gezwungen sind, Sachbezüge wie Ethereum erst in Euro zu tauschen, um z. B. Miete oder Lebensmittel zu bezahlen. Auch eine Abhängigkeit von Sozialleistungen soll so verhindert werden.
🔁 Rückspiel ans Landesarbeitsgericht: BAG erkennt Rechenfehler
Obwohl die Klägerin im Grundsatz gewann, musste das BAG den Fall zurückverweisen. Die Vorinstanz hatte Fehler bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemacht. Das Berufungsgericht muss nun neue Tatsachen ermitteln – insbesondere zu Steuern und Sozialabgaben.
Fazit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
Zahlung in Krypto? Ja, aber mit Bedacht!
Wer Gehaltsbestandteile in Bitcoin, Ethereum oder anderen Kryptowährungen auszahlen will, muss auf klare Vereinbarungen achten – und die Pfändungsgrenzen im Blick behalten. Für Arbeitgeber bietet dies Spielraum und moderne Anreize – für Arbeitnehmer spannende Chancen.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht