Damit Beschäftigte ihrem Job nachgehen können, müssen Arbeitgeber essentielle Arbeitsmittel bereitstellen. Welche Alternativen gibt es?

Arbeitgeberpflicht: Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel
Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass Arbeitgeber zur Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel verpflichtet sind. Aber: Vertragliche Abweichungen von diesem Grundsatz sind möglich!
Dann aber müssen Arbeitgeber die Nutzung privater Arbeitsmittel finanziell kompensieren. Im vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um einen Fahrradkurier. Sein Arbeitgeber hatte ihm sowohl ein Fahrrad als auch ein internetfähiges Mobiltelefon nicht bereitgestellt.
Fahrradkurier verlangte Bereitstellung von Fahrrad und Telefon
Der Fahrradkurier, der für seine Lieferfahrten sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefonnutzen sollte, hat sich gegen seinen Arbeitgeber auf Gestellung eines Fahrrads sowie eines geeigneten Mobiltelefons gewendet und diesen verklagt. Die Verpflichtung zur Nutzung des eigenen Fahrrads sowie Mobiltelefons war im ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr zwischen den Parteien vereinbart, wobeies sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelte. Der Fahrradkurier war der Meinung, die AGB seien ungültig, weil es Aufgabe und Verantwortung des Arbeitgebers sei, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen.
Der Arbeitgeber war hingegen ganz anderer Meinung: Er ging von der Wirksamkeit der Vereinbarung im Vertrag aus. Die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer besäßen „sowieso“ ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon, und würden durch die Verwendung ihrer eigenen Geräte nicht bzw. nicht erheblich belastet. Etwaige Nachteile würden für den Arbeitnehmer im übrigen durch das ausbezahlte „Reparaturgeld“ ausgeglichen.
Die Ansicht des BAG: Unzulässige Benachteiligung des Fahrradkuriers durch Arbeitgeber-Bedingungen
Das BAG sah in der in den ABG vereinbarten Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Fahrradkuriers und daher sei diese unwirksam. Die Firma werde damit von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trage nicht das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen. Insbesondere widerspreche die Vereinbarung dem gesetzlich verankerten Grundgedanken, wonach Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen – und für deren Funktionsfähigkeit Sorge zu tragen hat.
Reparaturgeld reicht nicht aus
Auch das im vorliegenden Fall ausbezahlte „Reparaturgeld“ sei keine ausreichender Ausgleich des Nachteils für den Arbeitnehmer. Abgesehen davon fehle gar ein finanzieller Ausgleich für die Nutzung des Mobiltelefons. Deshalb könne der Fahrradkurier von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm die für die vereinbarte Tätigkeit als „Rider“ die notwendigen essentiellen Arbeitsmittel ‒ ein geeignetes verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon ‒ bereitstellt.
Volker Görzel: „Arbeitgeber können anstelle der Bereitstellung von Arbeitsmitteln einen finanziellen Ausgleich vereinbaren“
Klargestellt wurde weiter, dass im ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr prinzipiell von dem Grundsatz, dass ein Arbeitgeber für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit die essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, abgewichen werden darf.
Volker Görzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht dazu:
In AGB von Arbeitgebern ist das möglich und auch wirksam, sofern dem Arbeitnehmer für die Nutzung eigener Arbeitsmittel ein angemessener finanzieller Ausgleich zugesagt und auch ausbezahlt wird. In dem dem BAG vorgelegten Fall hatte eben dieser angemessene Ausgleich gefehlt. Kurzum bedeutet das: Wird im ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr, beziehungsweise in etwaigen AGB ein angemessener finanzieller Ausgleich gewährt, spricht nichts dagegen, dass Arbeitnehmer auch ihre privaten Arbeitsmittel zur Erbringung der Arbeitsleistung benutzen.
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