Was Arbeitnehmer wissen sollten

Als „normaler“ Arbeitnehmer ist man bei Wege- und Arbeitsunfällen über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Grundsätzlich gilt dieser Versicherungsschutz auch, wenn man von zuhause aus dem Beruf nachgeht. Jedoch ist die Abgrenzung, inwiefern ein Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall und nicht als Freizeitunfall zu werten ist, oft schwierig. Wann greift also der gesetzliche Unfallschutz und wann nicht?

Grundsätzliches zur gesetzlichen Unfallversicherung

Bei einem Arbeitsunfall spielt es für den gesetzlichen Unfallschutz keine Rolle, an welchem Ort sich der Arbeitsplatz befindet. Doch damit ein Unfall rechtlich als Arbeitsunfall zählt, muss er sich auch im Zusammenhang mit einer beruflichen und damit versicherten Tätigkeit ereignet haben. Zu diesen versicherten Tätigkeiten gehören einerseits alle Aufgaben, die im Arbeitsvertrag festgelegt sind, aber auch alle Handlungen, die notwendig sind, um diese vertraglich geschuldeten Pflichten erledigen zu können. So einfach, so gut.  Allerdings ist die Abgrenzung, was zur beruflichen bzw. bereits zur privaten Tätigkeit zählt, nicht ganz so einfach.

Arbeitsunfälle im Homeoffice- Welche Konstellationen sind unfallversichert?

Die Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung ist im Bereich des Homeoffice lückenhaft. Es gibt diverse Urteile die belegen, dass zahlreiche Tätigkeiten, die man als Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitstages ausübt, nicht erfasst werden.

So ist z.B. ein Sturz auf dem Weg vom Homeoffice in die private Küche, um sich ein Getränk zu holen, nicht als Arbeitsunfall zu kategorisieren. Verlässt der Arbeitnehmer sein Arbeitszimmer dahingegen, um Druckerpapier zu holen oder technische Einstellungen an einem Router vorzunehmen, so greift der gesetzliche Unfallschutz. Besonders gravierend ist der Unterschied zwischen dem gesetzlichen Unfallschutz im Rahmen von Homeoffice oder einem normalen Arbeitsplatz innerhalb der Firma des Arbeitgebers bei einem Unfall, der sich auf dem Weg zur Toilette oder zum Mittagessen ereignet. Denn nach der Rechtsprechung sind Unfälle auf dem Weg zur Toilette oder zur Küche im Homeoffice nicht gesetzlich unfallversichert.

Weg zum Homeoffice = Weg zur Arbeitsstätte?

Nur der Weg zwischen dem Ort des privaten Aufenthalts und der versicherten Tätigkeit ist also vom gesetzlichen Versicherungsschutz abgedeckt (§ 8 Abs. 2 SGB VII).

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle oder von dort aus wieder nach Hause fährt, ist auf diesen Wegen im Rahmen eines sogenannten Wegeunfalles gesetzlich unfallversichert. Wenn aber der Ort des privaten Aufenthalts und der Ort der versicherten Tätigkeit – wie bei der Arbeit im Homeoffice – identisch sind, können viele Regelungen nicht zugunsten der im Homeoffice arbeitenden Person angewendet werden.

So sind z.B. die Regeln über den Versicherungsschutz für Eltern auf dem Weg zur Arbeit von und zur Kindertagesstätte nicht auf das Homeoffice anwendbar. Stürzt beispielsweise ein Beschäftigter, der im Homeoffice tätig ist, zwischen seinem Arbeitszimmer und der Haustüre, also in den Privaträumen auf dem Weg zur Haustüre, ist er nicht gesetzlich unfallversichert.

Grundsätzlich gilt zudem, wer seinen Arbeitsweg wegen einer privaten Tätigkeit- etwa für den eigenen Einkauf nutzt oder einen Umweg in Kauf nimmt- ist dabei nicht gesetzlich unfallversichert.

Sonderfall: Wenn ein Arbeitnehmer im Homeoffice, der von Zuhause aus zu seinem Arbeitgeber fährt, um z.B. an einer wöchentlichen Besprechung teilzunehmen, so fällt die Hin- und Rückfahrt unter die gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings gilt dieser erst nachdem der Beschäftigte die äußere Haustüre seines Zuhauses verlassen hat.


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