Urlaub beim Arbeitgeberwechsel: Wie viele Urlaubstage stehen Ihnen zu?
Ein neuer Job, ein neuer Arbeitgeber – aber was passiert mit dem bisherigen UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr? Wer mitten im Jahr den Arbeitsplatz wechselt, kann nicht automatisch bei beiden Arbeitgebern den vollen Jahresurlaub beanspruchen. Entscheidend ist unter anderem, wann der Wechsel stattfindet und wie viele Urlaubstage bereits genommen oder ausgezahlt wurden.
Ein Arbeitgeberwechsel bringt viele Veränderungen mit sich. Neben dem neuen Arbeitsvertrag, dem Gehalt und den Arbeitszeiten stellt sich häufig auch die Frage nach dem Urlaubsanspruch beim Arbeitgeberwechsel.
Bleiben offene Urlaubstage erhalten? Muss der bisherige Arbeitgeber sie auszahlen? Und kann der neue Arbeitgeber Urlaub verweigern, wenn bereits beim vorherigen Arbeitgeber Urlaub genommen wurde?
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) enthält hierzu klare Regeln. Allerdings macht es einen erheblichen Unterschied, ob das Arbeitsverhältnis in der ersten oder zweiten Jahreshälfte endet.
Kein doppelter Urlaub durch einen Arbeitgeberwechsel
Grundsätzlich haben Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstage und bei einer Sechstagewoche 24 Werktage. Das entspricht jeweils vier Wochen Urlaub.
Wer innerhalb eines Kalenderjahres den Arbeitgeber wechselt, soll dadurch allerdings nicht automatisch doppelt Urlaub erhalten.
Deshalb regelt § 6 Abs. 1 BUrlG, dass bereits gewährter Urlaub beim vorherigen Arbeitgeber auf den entsprechenden Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber angerechnet wird.
Das gilt auch für Urlaubstage, die der frühere Arbeitgeber nicht mehr gewähren konnte und deshalb ausgezahlt hat.
Ein Jobwechsel bedeutet also nicht, dass der gesetzliche Jahresurlaub automatisch von vorne beginnt.
Arbeitgeberwechsel im ersten Halbjahr: Wie viel Urlaub bleibt?
Endet ein Arbeitsverhältnis bis einschließlich 30. Juni, entsteht beim bisherigen Arbeitgeber grundsätzlich nur ein anteiliger Urlaubsanspruch.
Voraussetzung ist, dass die sechsmonatige Wartezeit bereits erfüllt wurde. Auch während der Wartezeit gelten Regeln zum anteiligen Urlaub.
Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entsteht bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte grundsätzlich ein Zwölftel des gesetzlichen Jahresurlaubs.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat bei einer Fünftagewoche Anspruch auf 20 gesetzliche Urlaubstage im Jahr. Sein Arbeitsverhältnis endet am 30. Juni.
Für die sechs Monate stehen ihm beim bisherigen Arbeitgeber zehn Urlaubstage zu.
Beginnt er am 1. Juli eine neue Beschäftigung, entsteht dort ebenfalls ein Urlaubsanspruch. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, welche Urlaubstage bereits beim bisherigen Arbeitgeber gewährt wurden.
Wichtig ist außerdem, dass beim neuen Arbeitgeber zunächst die sechsmonatige Wartezeit für den vollen Urlaubsanspruch gilt.
Arbeitgeberwechsel im zweiten Halbjahr: Gibt es den vollen Urlaub?
Besonders interessant wird es, wenn Beschäftigte ihren bisherigen Arbeitgeber erst nach dem 30. Juni verlassen.
Ist die sechsmonatige Wartezeit erfüllt, besteht beim bisherigen Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub.
Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis beispielsweise bereits am 31. Juli endet.
Beim neuen Arbeitgeber kann ebenfalls ein Urlaubsanspruch entstehen. Allerdings verhindert § 6 BUrlG, dass derselbe gesetzliche Urlaub im selben Kalenderjahr doppelt beansprucht wird.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin verlässt ihren bisherigen Arbeitgeber zum 31. August. Dort hat sie bereits ihre 20 gesetzlichen Urlaubstage genommen.
Am 1. September beginnt sie eine neue Beschäftigung.
Bei ihrem neuen Arbeitgeber entsteht für die verbleibenden vier vollen Monate grundsätzlich ein anteiliger Urlaubsanspruch. Da sie ihren gesetzlichen Jahresurlaub aber bereits vollständig erhalten hat, besteht insoweit kein zusätzlicher gesetzlicher Urlaubsanspruch.
Hat sie beim bisherigen Arbeitgeber dagegen weniger Urlaub erhalten, kann beim neuen Arbeitgeber noch ein Anspruch bestehen.
Was passiert mit offenen Urlaubstagen beim Jobwechsel?
Nicht immer können Beschäftigte ihren gesamten Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nehmen.
Grundsätzlich soll Urlaub tatsächlich der Erholung dienen. Deshalb ist er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in Freizeit zu gewähren.
Kann der noch offene Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, muss der Arbeitgeber ihn nach § 7 Abs. 4 BUrlG auszahlen.
Man spricht dann von einer Urlaubsabgeltung.
Wichtig: Auch ausgezahlte Urlaubstage werden bei der Berechnung möglicher Doppelansprüche berücksichtigt.
Beschäftigte können deshalb nicht ohne Weiteres beim bisherigen Arbeitgeber ihren Urlaub auszahlen lassen und anschließend beim neuen Arbeitgeber denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch erneut geltend machen.
Urlaubsbescheinigung: Dieses Dokument ist beim Jobwechsel wichtig
Damit der neue Arbeitgeber den Urlaubsanspruch richtig berechnen kann, benötigt er Informationen über den bereits gewährten Urlaub.
Deshalb verpflichtet § 6 Abs. 2 BUrlG den bisherigen Arbeitgeber, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsbescheinigung auszustellen.
Darin wird festgehalten, wie viele Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt oder abgegolten wurden.
Die Bescheinigung hilft dem neuen Arbeitgeber dabei, mögliche Doppelansprüche zu erkennen.
Beschäftigte sollten deshalb darauf achten, dass sie die Urlaubsbescheinigung zusammen mit den übrigen Unterlagen zum Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten.
Darf der neue Arbeitgeber Urlaub ohne Bescheinigung verweigern?
Fehlt die Urlaubsbescheinigung, kann das zu Problemen führen.
Denn der neue Arbeitgeber muss nachvollziehen können, ob und in welchem Umfang der gesetzliche Urlaub bereits beim vorherigen Arbeitgeber erfüllt wurde.
Im Streitfall kann es deshalb auf den Nachweis ankommen, wie viele Urlaubstage tatsächlich gewährt oder ausgezahlt wurden.
Kann der Beschäftigte hierzu keine ausreichenden Angaben machen, kann der neue Arbeitgeber die Urlaubsgewährung bis zur Klärung grundsätzlich zurückhalten.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der UrlaubsanspruchDer Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht gleichbedeutend mit Erholungsurlaub verwendet: Erholungsurlaub gilt als Freistellung des Arbeitsnehmers von der Arbeitspflicht Mehr allein wegen einer fehlenden Bescheinigung automatisch entfällt.
Beschäftigte sollten die Unterlagen deshalb möglichst frühzeitig beim bisherigen Arbeitgeber anfordern.
Was gilt bei zusätzlichem vertraglichem Urlaub?
Viele Arbeitsverträge sehen mehr Urlaub vor als das gesetzliche Minimum.
Beispielsweise können statt der gesetzlichen 20 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche insgesamt 28 oder 30 Urlaubstage vereinbart sein.
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss deshalb zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlichem vertraglichem Urlaub unterschieden werden.
Für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes.
Beim darüber hinausgehenden Urlaub können dagegen arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen eine Rolle spielen.
Je nach Vereinbarung kann deshalb eine andere Berechnung erforderlich sein.
Wer den Arbeitgeber wechselt, sollte daher nicht nur die gesetzlichen Vorschriften, sondern auch die Regelungen beider Arbeitsverträge prüfen.
Was Arbeitgeber und Beschäftigte beim Jobwechsel beachten sollten
Für Beschäftigte ist vor allem wichtig, den bisherigen Urlaubsanspruch rechtzeitig zu klären. Offene Urlaubstage sollten möglichst vor dem Ausscheiden genommen werden. Ist das nicht möglich, kommt eine Urlaubsabgeltung in Betracht.
Außerdem sollte die Urlaubsbescheinigung beim bisherigen Arbeitgeber angefordert werden.
Neue Arbeitgeber sollten wiederum prüfen, welcher Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr bereits erfüllt wurde. So lassen sich doppelte Urlaubsansprüche und spätere Streitigkeiten vermeiden.
Gerade bei einem Arbeitgeberwechsel in der zweiten Jahreshälfte lohnt sich ein genauer Blick auf die Berechnung.
Fazit: Beim Arbeitgeberwechsel zählt der Zeitpunkt
Der Urlaubsanspruch beim Arbeitgeberwechsel hängt wesentlich davon ab, wann das bisherige Arbeitsverhältnis endet und wie viel Urlaub bereits genommen oder ausgezahlt wurde.
Während bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte grundsätzlich nur anteilige Ansprüche entstehen, kann beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte bereits der volle gesetzliche Jahresurlaub bestehen.
Ein doppelter gesetzlicher Urlaubsanspruch soll dadurch jedoch nicht entstehen. Die Urlaubsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers spielt deshalb eine wichtige Rolle.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Peter Friemond Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Pavlos Polychronidis Fachanwalt für Arbeitsrecht




