Der Begriff von Compliance stammt ursprünglich aus dem amerikanischen Recht und meint „Einhaltung, Gesetzestreue, Befolgung, Übereinstimmung“. Im Arbeitsrecht wirkt sich das Compliance in erheblichem Maße aus, denn auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht besteht ein allgemeines Interesse an umfassend rechtskonformen Verhalten. Typische Compliance –Themen finden sich im Individualarbeitsrecht, Persönlichkeitsrechtsschutz, Datenschutz und Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz. In kollektivrechtlicher Hinsicht stellen sich Fragen der Compliance sowohl im Betriebsverfassungsrecht als auch im Tarifrecht. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, ein Compliance-System im Unternehmen einzuführen.

Wichtigster Bestandteil der Compliance-Struktur sind die eigentlichen Compliance-Regeln, die wiederum arbeitsrechtlich implementiert werden müssen. Ein solches Compliance-System besteht regelmäßig aus einem Compliance-Verantwortlichen. Auf der Grundlage bestimmter Compliance-Richtlinien agieren die Mitarbeiter vor dem sogenannten Compliance-Officer. Diese Richtlinien können für einzelne Unternehmensbereiche oder Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Einrichtung einer umfassenden Beschwerdestelle für die Arbeitnehmer ist ein wesentliches Instrument zur Sicherung von Compliance.

Wenn der Arbeitgeber Compliance-Richtlinien anwenden will, kann er auf individual- oder kollektivrechtlichem Weg entscheiden. Individualvertragliche Vereinbarungen oder Anordnungen generell erleichtern eine differenzierte Handhabung, wohingegen kollektivrechtliche Regelungen die Einführung und Abänderbarkeit von Compliance-Regeln vereinfachen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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