So kann zwischen der Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit unterschieden werden:

Selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt? Das ist oft schwer zu beurteilen. Besonders für Auftraggeber ist die Frage, ob eine Person selbstständig oder scheinselbstständig ist von Bedeutung. Wurde ein Vertragsverhältnis mit einem vermeintlich selbständigen Auftragnehmer geschlossen, welches nach objektiven Kriterien ein Arbeitsverhältnis ist, liegt eine Scheinselbstständigkeit vor. In diesem Fall ist der Auftragnehmer als ein Arbeitnehmer anzusehen. Als Arbeitnehmer sind sie damit auch versicherungspflichtig. Stellt sich eine Scheinselbsttätigkeit erst nachträglich heraus kann das kostspielige Konsequenzen für den Auftraggeber haben.

 

Scheinselbstständigen fehlt der Versicherungsschutz

Personen die als Arbeitnehmer gegen ein Arbeitsentgelt beschäftigt werden sind versicherungspflichtig. Darunter fällt die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Damit sind sie sozial abgesichert.

Personen, die als selbstständige Aufträge für einen Auftraggeber übernehmen, sind hingegen nicht versicherungspflichtig. Nur ein kleiner Teil von selbstständigen Personen ist versicherungspflichtig.

Weil Scheinselbstständigen durch das Fehlen eines Versicherungsschutzes oft eine soziale Absicherung fehlt, muss nach bestimmten Abgrenzungskriterien zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer Scheinselbstständigkeit abgegrenzt werden.

 

Was sind die Erkennungsmerkmale der selbstständigen Tätigkeit?

Wer selbst die unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ist allgemein selbstständig. Dabei wird von er Person selbst das unternehmerische Risiko getragen und die Person arbeitet auf eigene Kosten und Namen. Dazu werden durch die Person selbst unternehmerische Möglichkeiten wahrgenommen und Werbung über die Tätigkeiten auf eigenen Namen geführt. Der finanzielle und persönliche Erfolg hängt von der Person selbst ab und nicht von anderen Beteiligten. Auch die Tätigkeiten, die Arbeitszeit und der Arbeitsort wird im Großen und Ganzen selbst bestimmt und gestaltet.

 

Die Unterschiede zur abhängigen Beschäftigung:

Liegt hingegen eine Scheinselbstständigkeit, also eine abhängige Beschäftigung vor, bestehen gegenüber dem Vertragspartner mehr Verpflichtungen und Steuerungs- sowie Kontrollmöglichkeiten. Diese bestehen gegenüber Selbständigen nicht. Der Vertragspartner kann ein Auftraggeber oder Arbeitgeber sein.

Ob eine Selbstständigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist abhängig von dem Grad der persönlichen Abhängigkeit, also der Frage wie frei eine Person ihre Tätigkeit ausführen kann.

 

Was spricht für eine Scheinselbstständigkeit?

Ein starker Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung ist die generell uneingeschränkte Verpflichtung die Weisungen des Auftraggebers zu verfolgen. Aber auch das Anweisen zu bestimmten Arbeitszeiten, zur Verfügung stellen von Arbeitsräumen, Zusicherung von Urlaubsansprüchen und bereitstellen von Arbeitsmitteln wie Werkzeug und Hard- sowie Software, spricht für eine abhängige Beschäftigung. Insbesondere ist das der Fall, wenn dadurch dem Auftraggeber Kontrollmöglichkeiten eingeräumt werden.

 

Für eine Zuordnung muss mit den Kriterien und Merkmalen im Einzelfall abgewogen werden

Eine Zuordnung, ob eine Selbstständigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt, ist in der Praxis in den meisten Fällen nicht direkt erkennbar. Meistens sind die Kriterien und Merkmale vermischt. Zudem handelt es sich bei den Abgrenzungskriterien um unbestimmte Rechtsbegriffe, die keine rechtssichere und allgemeingültige Beurteilung bieten. Wenn gleichzeitig Kriterien für eine Selbstständigkeit und eine abhängige Beschäftigung vorliegen muss für den Einzelfall zwischen diesen abgewogen werden. Was genau vorliegt entscheidet sich dadurch welcher Anteil an Merkmalen und Kriterien überwiegt.

Wenn die vertraglichen Verhältnisse auch den tatsächlichen Umständen entsprechen, kann auch die vertragliche Gestaltung ein Indiz für die Einordnung der Tätigkeit bieten. Weichen die vertraglichen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, muss eine Beurteilung nach den tatsächlichen Gegebenheiten unternommen werden.

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