Darf ein Arbeitnehmer auch gegen seinen Willen freigestellt werden?

Nach einer Kündigung ist es oft so, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist freistellen und diese daher nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückkehren dürfen. Doch ist diese einseitige Freistellung überhaupt zulässig? Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vor Kurzen beschäftigen. Wir klären auf!
Der zu entscheidende Fall
Im Frühjahr 2021 wurde einem Chefredakteur einer Online-Redaktion betriebsbedingt gekündigt. Obwohl die Kündigungsfrist zwei Monate betraf, stellt der Arbeitgeber den Betroffenen Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung frei. Er durfte nicht wieder an seinen Büroplatz zurückkehren und ihm wurden von einem auf den anderen Tag alle Zugänge gesperrt.
Der Mitarbeiter war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und erhob dagegen Kündigungsschutzklage. Zudem beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Erstinstanzlich wurde der Weiterbeschäftigungsantrag abgelehnt. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein, sodass das das Landesarbeitsgericht nun zu entscheiden hatte.
Entscheidung des Landesarbeitsgericht: Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis Ablauf der Kündigungsfrist
Die Entscheidung fiel zu Gunsten des Arbeitnehmers aus. Er muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter im Betrieb beschäftigt werden., denn eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers sei grundsätzlich unzulässig. Zudem ständen der Weiterbeschäftigung auch keine betrieblichen Gründe entgegen. Es liegt kein überwiegend schützenswertes Interesse des Arbeitgebers vor. Dies wäre nur der Fall, wenn etwa ein Wegfall der Vertrauensgrundlage oder Auftragsmangel vorläge oder bei einem demnächst zur Konkurrenz abwandernden Arbeitnehmer aus Gründen der Wahrung von Berufsgeheimnissen.
Sie haben noch Fragen zu dem Thema? Zögern Sie nicht uns anzusprechen!
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel
Beitrag teilen

Ihre Anfrage
Zuständige Rechtsanwälte
-
Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
-
Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht