Entscheidung des BundesverwaltungsgerichtPressemitteilung 04/14

Beamte, die trotz Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgehen, müssen mit einem Ende ihres Beamtenverhältnis rechnen.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nun in letzter Instanz entschieden. Das Verwaltungsgericht Göttingen kam zuvor zum gleichen Schluss.

Anstatt sich auszukurieren, was seine oberste Dienstpflicht gewesen wäre, trat ein Beamter mit seiner Tanz- und Showband auf.

 

Diese Nebentätigkeit hatte er sich zwar zuvor von seinem Dienstherrn genehmigen lassen; die Genehmigung beinhaltete aber die  Einschränkung, dass die Nebentätigkeit im Krankheitsfall zu unterlassen sei.

Obwohl der Dienstherr die Genehmigung auf mehrere Verstöße hin widerrief, musizierte der Beamte weiter. Das Verwaltungsgericht, das der Dienstherr zwischenzeitlich eingeschaltet hatte, entfernte den Beamten letztlich aus dem Dienst. Sowohl das Oberverwaltungsgericht Lüneburg als auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten die Entscheidung: Die Wiederherstellung der Gesundheit und somit der Dienstfähigkeit haben oberste Priorität, die Entfernung aus dem Dienst ist gerechtfertigt.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel rät, Nebentätigkeiten genau nach Genehmigung auszuführen. „Leider muss das Hobby auch bei Beamten zurückstehen“, so Görzel.


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