Zweimal krankgeschrieben: Muss der Arbeitgeber erneut sechs Wochen Gehalt zahlen?

Erst eine Grippe, dann Rückenprobleme: Wer wegen unterschiedlicher Krankheiten nacheinander arbeitsunfähig ist, könnte erwarten, dass der Arbeitgeber erneut sechs Wochen lang das Gehalt zahlt. Doch so einfach ist es nicht. Denn entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern auch, wann die zweite Erkrankung beginnt.

 

Wer krank wird und deshalb nicht arbeiten kann, erhält sein Gehalt grundsätzlich zunächst weiter. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Allerdings ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall normalerweise auf sechs Wochen begrenzt. Was passiert also, wenn Beschäftigte unmittelbar nach einer Erkrankung wegen einer anderen Krankheit erneut ausfallen?

Hier kommt es auf einen entscheidenden Unterschied an: War die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet oder haben sich die Erkrankungen zeitlich überschnitten?


Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Was gilt grundsätzlich?

Nach § 3 EFZG haben Arbeitnehmer bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Dieser Anspruch besteht in der Regel für maximal sechs Wochen, also 42 Kalendertage.

Voraussetzung ist unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, endet normalerweise die gesetzliche Entgeltfortzahlung. Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte können anschließend Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhalten.

Arbeits- oder Tarifverträge können allerdings günstigere Regelungen vorsehen.

Doch was gilt, wenn nach der ersten Erkrankung eine weitere Krankheit hinzukommt?


Erneut krank mit derselben Diagnose: Gibt es wieder sechs Wochen Gehalt?

Wer wegen derselben Krankheit mehrfach arbeitsunfähig wird, hat nicht automatisch jedes Mal einen neuen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Hier spricht man von einer sogenannten Fortsetzungserkrankung.

Das bedeutet: Die erneute Arbeitsunfähigkeit beruht auf derselben Grunderkrankung wie die vorherige.

In diesem Fall können die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet werden.

Ein neuer sechswöchiger Anspruch entsteht grundsätzlich erst, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Der Arbeitnehmer war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig.
  • Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit sind mindestens zwölf Monate vergangen.

Diese Regelungen sollen verhindern, dass bei einer fortbestehenden Erkrankung immer wieder neue Entgeltfortzahlungsansprüche entstehen.


Zwei unterschiedliche Krankheiten: Wann beginnt die Entgeltfortzahlung erneut?

Anders kann es aussehen, wenn Beschäftigte wegen einer völlig neuen Erkrankung arbeitsunfähig werden.

Ist die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet, bevor die zweite Erkrankung eine neue Arbeitsunfähigkeit verursacht, entsteht grundsätzlich ein neuer Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Das gilt auch dann, wenn zwischen beiden Erkrankungen nur eine kurze Zeit der Arbeitsfähigkeit liegt.

Ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist wegen einer Grippe sechs Wochen arbeitsunfähig. Anschließend ist er wieder arbeitsfähig.

Kurz darauf erleidet er einen Bandscheibenvorfall und wird erneut krankgeschrieben.

Da die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, kann wegen der neuen Erkrankung ein weiterer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung entstehen.

Entscheidend ist allerdings, dass tatsächlich zwei getrennte Verhinderungsfälle vorliegen.


Wenn sich zwei Krankheiten überschneiden, wird es kompliziert

Nicht jede neue Diagnose führt automatisch zu einem neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zusätzlich an einer anderen Krankheit, gilt grundsätzlich die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalls.

Das bedeutet: Auch wenn unterschiedliche Erkrankungen vorliegen, entsteht nur ein einheitlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Ein Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin ist wegen einer psychischen Erkrankung seit fünf Wochen arbeitsunfähig.

Noch während dieser Krankschreibung erleidet sie einen Unfall und kann deshalb weitere sechs Wochen nicht arbeiten.

Obwohl eine neue Erkrankung hinzugekommen ist, beginnt die sechswöchige Entgeltfortzahlung nicht automatisch von vorne.

Denn die zweite Erkrankung ist bereits während der ersten Arbeitsunfähigkeit eingetreten.

Der Arbeitgeber muss deshalb grundsätzlich nicht für beide Erkrankungen jeweils sechs Wochen Gehalt zahlen.


BAG-Urteil: Zwei Krankschreibungen bedeuten nicht automatisch zwei Ansprüche

Mit dieser Frage beschäftigte sich auch das Bundesarbeitsgericht.

In seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 (5 AZR 505/18) stellte das BAG klar, unter welchen Voraussetzungen bei aufeinanderfolgenden Erkrankungen ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht.

Der Fall betraf eine Altenpflegerin, die zunächst wegen einer psychischen Erkrankung mehrere Monate arbeitsunfähig war.

Unmittelbar im Anschluss wurde sie wegen einer gynäkologischen Operation erneut krankgeschrieben.

Für die zweite Erkrankung verlangte sie von ihrem Arbeitgeber weitere Entgeltfortzahlung in Höhe von rund 3.400 Euro.

Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung.

Seine Begründung: Es habe sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall gehandelt. Deshalb sei kein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung entstanden.

Der Streit landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht.


Warum die Arbeitnehmerin vor Gericht scheiterte

Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass ihre erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet gewesen sei, als die zweite Erkrankung begann.

Damit habe ein neuer, eigenständiger Verhinderungsfall vorgelegen.

Das Problem: Sie konnte diesen zeitlichen Ablauf nicht ausreichend nachweisen.

Im Verfahren wurden mehrere behandelnde Ärzte als Zeugen gehört.

Dennoch ließ sich nicht feststellen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bereits beendet war, bevor die zweite begann.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte deshalb die Entscheidung zulasten der Arbeitnehmerin.

Eine neue Diagnose allein reicht nicht aus, um einen weiteren Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen.


Wer muss beweisen, dass eine neue Erkrankung vorliegt?

Besonders wichtig ist die Frage der Beweislast.

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer die Voraussetzungen ihres Anspruchs auf Entgeltfortzahlung darlegen und im Streitfall beweisen.

Folgt eine Krankschreibung unmittelbar auf die andere oder liegen nur arbeitsfreie Tage dazwischen, kann das Zweifel daran begründen, ob die erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war.

Beruft sich der Arbeitgeber auf einen einheitlichen Verhinderungsfall, kann es deshalb erforderlich werden, den genauen zeitlichen Verlauf der Erkrankungen aufzuklären.

Dabei können ärztliche Unterlagen oder Aussagen behandelnder Ärzte eine Rolle spielen.

Für Beschäftigte kann das schwierig werden. Denn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentiert zwar die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit, klärt aber nicht in jedem Fall, ob sich zwei Erkrankungen zeitlich überschnitten haben.


Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Für Arbeitgeber ist entscheidend, dass eine neue Krankschreibung nicht automatisch einen neuen sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum auslöst.

Gerade wenn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unmittelbar aufeinanderfolgen, kann eine genauere Prüfung sinnvoll sein.

Dabei müssen jedoch die datenschutzrechtlichen Grenzen beachtet werden. Arbeitgeber haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, die konkrete Diagnose ihrer Beschäftigten zu erfahren.

Arbeitnehmer sollten wiederum wissen, dass unterschiedliche Diagnosen allein nicht ausreichen, um einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen.

Im Streitfall kann entscheidend sein, ob sich nachweisen lässt, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war.


Fazit: Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Für Arbeitgeber ist entscheidend, dass eine neue Krankschreibung nicht automatisch einen neuen sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum auslöst.

Gerade wenn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unmittelbar aufeinanderfolgen, kann eine genauere Prüfung sinnvoll sein.

Dabei müssen jedoch die datenschutzrechtlichen Grenzen beachtet werden. Arbeitgeber haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, die konkrete Diagnose ihrer Beschäftigten zu erfahren.

Arbeitnehmer sollten wiederum wissen, dass unterschiedliche Diagnosen allein nicht ausreichen, um einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen.

Im Streitfall kann entscheidend sein, ob sich nachweisen lässt, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war.

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