Kündigung wegen Kirchenaustritt: Wann kirchliche Arbeitgeber nicht kündigen dürfen 

Wer aus der Kirche austritt, riskiert nicht automatisch seinen Arbeitsplatz bei einem kirchlichen Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Caritas einer Sozialpädagogin nicht allein wegen ihres Kirchenaustritts kündigen durfte. Entscheidend ist, ob die Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit tatsächlich erforderlich ist.

Kirchliche Arbeitgeber genießen besondere Rechte. Doch auch sie müssen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten. Wie weit das kirchliche Selbstbestimmungsrecht reicht, zeigt das BAG-Urteil vom 5. November 2026 (2 AZR 196/22).


Kirchenaustritt während der Elternzeit: Darum ging es

Eine Sozialpädagogin arbeitete seit 2006 bei der Caritas in der Schwangerschaftsberatung. Während ihrer Elternzeit trat sie 2013 aus der katholischen Kirche aus.

Als sie 2019 an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollte, forderte die Caritas sie zum Wiedereintritt auf. Die Arbeitnehmerin lehnte ab und erhielt daraufhin eine fristlose sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung.

Besonders bemerkenswert: In derselben Einrichtung arbeiteten auch zwei evangelische Mitarbeiterinnen, die nie Mitglied der katholischen Kirche gewesen waren.

Die Sozialpädagogin sah darin eine Diskriminierung und erhob Kündigungsschutzklage.


BAG: Kirchenaustritt allein rechtfertigt keine Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin recht.

Die Kündigung wegen des Kirchenaustritts war unwirksam.

Nach Auffassung des Gerichts war die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche für die konkrete Tätigkeit nicht erforderlich.

Die Sozialpädagogin arbeitete in der Schwangerschaftsberatung. Sie hatte weder seelsorgerische Aufgaben noch einen kirchlichen Verkündigungsauftrag.

Außerdem beschäftigte die Caritas auch nicht katholische Mitarbeiterinnen in vergleichbaren Positionen.

Damit konnte der Arbeitgeber nicht ausreichend begründen, warum gerade die Klägerin Mitglied der katholischen Kirche sein musste.


Wann dürfen kirchliche Arbeitgeber die Kirchenzugehörigkeit verlangen?

Kirchliche Einrichtungen haben aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts besondere Befugnisse.

Nach § 9 AGG können sie unter bestimmten Voraussetzungen Anforderungen an die Religionszugehörigkeit ihrer Beschäftigten stellen.

Allerdings muss die Kirchenmitgliedschaft angesichts der konkreten Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellen.

Nicht jede Beschäftigung bei einem kirchlichen Arbeitgeber setzt deshalb automatisch eine Kirchenmitgliedschaft voraus.

Bei seelsorgerischen oder unmittelbar religiösen Aufgaben kann die Bewertung anders ausfallen als bei Pflege-, Verwaltungs- oder Beratungstätigkeiten.


Ist ein Kirchenaustritt ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß?

Die Caritas argumentierte, dass die Arbeitnehmerin durch ihren Kirchenaustritt gegen ihre Loyalitätspflichten verstoßen habe.

Das BAG ließ diese Begründung jedoch nicht gelten.

Ein Kirchenaustritt bedeutet nicht automatisch, dass Beschäftigte ihre beruflichen Aufgaben nicht mehr entsprechend den Vorgaben ihres Arbeitgebers erfüllen können oder wollen.

Vielmehr müssen kirchliche Arbeitgeber anhand konkreter Tatsachen darlegen, warum der Austritt für die jeweilige Tätigkeit einen erheblichen Loyalitätsverstoß darstellt.

Im Fall der Sozialpädagogin gelang dieser Nachweis nicht.


Fristlose Kündigung: Auch die Zweiwochenfrist war abgelaufen

Die außerordentliche Kündigung scheiterte zudem an einer weiteren Voraussetzung.

Nach § 626 Abs. 2 BGB muss eine fristlose Kündigung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat.

Die Caritas wusste bereits seit Dezember 2013 vom Kirchenaustritt. Die Kündigung sprach sie jedoch erst im Juni 2019 aus.

Damit war die gesetzliche Zweiwochenfrist deutlich überschritten. Auch die lange Elternzeit änderte daran nichts.


Arbeitnehmerin erhält Gehalt und Entschädigung

Da beide Kündigungen unwirksam waren, standen der Sozialpädagogin weiterhin Vergütungsansprüche zu.

Für den Zeitraum von Juni 2019 bis Mai 2020 erhielt sie entsprechende Ansprüche auf Arbeitsvergütung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften zugesprochen.

Zusätzlich bestätigte das BAG eine Entschädigung von 2.314,22 Euro, was einem Bruttomonatsgehalt entsprach.

Grundlage war § 15 Abs. 2 AGG, der bei einer unzulässigen Benachteiligung einen Entschädigungsanspruch vorsieht.


Fazit: Kirchenaustritt ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund

Das BAG-Urteil stärkt die Rechte von Beschäftigten kirchlicher Einrichtungen. Ein Kirchenaustritt allein reicht nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Entscheidend ist, ob die Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit erforderlich ist und ob ein Verstoß gegen berechtigte Loyalitätsanforderungen vorliegt.

Für kirchliche Arbeitgeber bedeutet das: Kündigungen wegen eines Kirchenaustritts müssen sorgfältig geprüft und rechtlich begründet werden.

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