Dem deutschen Arbeitsrecht ist ein spezielles Arbeitsrecht der Insolvenz fremd. Dem Arbeitnehmer soll prinzipiell der Schutz durch zwingendes Arbeitsrecht auch in der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten bleiben.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers vom Insolvenzgericht zu beschließen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und ein Insolvenzantrag gestellt ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis, aber sie berührt wohl regelmäßig die Arbeitgeberstellung des Schuldners. Die Insolvenzordnung löste mit ihrem Inkrafttreten im Jahre 1999 Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung ab. Die Stärkung der Gläubigerautonomie ist Kern der Insolvenzordnung. Durch die Möglichkeit der Aufstellung eines Insolvenzplans können insbesondere die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung und Vorteilung der Insolvenzmasse sowie die Haftung des Schuldners abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden.

Sämtliche Forderungen auf rückständiges Arbeitsentgelt genießen keinen Vorrang und müssen zur Insolvenztabelle wie einfache Insolvenzforderungen angemeldet werden. Die Privilegierung der Ansprüche auf rückständige Arbeitsentgelt aus der Zeit vor Eröffnung des Konkursverfahrens ist abgeschafft worden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat keine rechtliche Befugnis Arbeitnehmer freizustellen, ihnen Arbeitsanweisungen zu erteilen oder ihnen zu kündigen. All diese Befugnisse verbleiben weiterhin beim Arbeitgeber, der von ihnen allerdings meist nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Gebrauch machen kann.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel von der Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln.


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