BPatG bestätigt den Grundsatz: Der Markenanfang ist entscheidend.

Erfahrungsgemäß ist der Wortanfang bzgl. der Verwechslungsgefahr von Wortmarken wichtiger als das Ende, wie das Bundespatentgericht wieder klar stellte.
Die jüngere Marke „reddo“ wurde auf Widerspruch aus der Wortmarke „Reddoxx“ gelöscht.
Die Marken wurden für identische und hochgradig ähnliche Waren eingetragen (z.B. Software; Erstellen von Software).
Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind in markenrechtlicher Hinsicht klanglich hochgradig ähnlich. Die Vergleichszeichen stimmen in der Buchstabenfolge „reddo“ identisch überein und unterscheiden sich allein durch die in der Widerspruchsmarke zusätzlich vorhandenen Schlusskonsonanten „-xx“. Damit stimmen die Zeichen aber in dem erfahrungsgemäß stärker beachteten Zeichenanfang sowie in den überwiegenden Zeichenteilen bzw. den ersten fünf Buchstaben „reddo“ identisch überein, wobei die jüngere Marke nur aus diesen fünf Buchstaben besteht. Die angegriffene Marke ist vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten.
Klanglich stehen sich insoweit „rede“ und „reddox“ oder „reddoks“ und damit sich nur durch den Schlusslaut „x“ unterscheidende Zeichen gegenüber. Dieser Unterschied reicht für den Ausschluss der Verwechslungsgefahr nicht aus.
Starker Konsonant X beseitigt nicht die Verwechslungsgefahr
Der Beschluss zeigt, dass der als besonders auffällig geltende Konsonant X eine Verwechslungsgefahr – sogar, wenn er verdoppelt ist – nicht verhindern kann.
BPatG Beschluss vom 17.11.2020 – Az. 25 W (pat) 24/19
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